Читать книгу Recht des geistigen Eigentums - Thomas Ahrens - Страница 72
1. TechnizitätTechnizität
ОглавлениеEine Erfindung ist nur dann patentfähig, wenn sie technischen Charaktertechnische-r CharakterCharaktertechnischer – sog. Technizität – aufweist. Dieses grundsätzliche Erfordernis ist schon lange herrschende Meinung und ergibt sich aus einer Vielzahl von Rechtsprechung.1 Seit Dezember 2007 ist die Technizität außerdem in § 1 PatG gesetzlich gefordert, indem es jetzt heißt „Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, …“.2
Der Begriff der Technik bzw. Technizität ist nicht definiert. Der BGHBGH hat das Wesen einer technischen Erfindung in der planmäßigen Benutzung beherrschbarer NaturkrNaturkraftbeherrschbareNaturkraftäfte außerhalb der menschlichen Verstandestätigkeit zur unmittelbaren Herbeiführung eines kausalen Erfolges gesehen.3 Durch den Wortlaut „beherrschbare Naturkräfte“ wird der patentrechtliche Erfindungsbegriff auf das Gebiet der Technik beschränkt. Der Begriff der TechnikTechnik ist im Gesetz nicht definiert, sondern ein wertausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriff und knüpft an dasjenige Verständnis an, das den Begriff der Technik herkömmlich ausfüllt (z.B. Ingenieurwissenschaften, Physik, Chemie oder Biologie). Technisches Handeln besteht im Arbeiten mit den Mitteln der Naturkräfte. Der Technikbegriff ist nicht statisch, sondern ist Modifikationen zugänglich, um ihn der jeweiligen technologischen Entwicklung anzupassen.4 Eine Erfindung auf dem Gebiet der Technik i.S.v. § 1 Abs. 1 PatG liegt jedenfalls dann vor, wenn die beanspruchte Lehre den Einsatz technischer Geräte umfasst.5 Wichtig ist auch die technische Brauchbarkeit. Diese ist z.B. jedoch nach physikalischen Gesetzmäßigkeiten bei einem „Perpetuum mobilePerpetuum mobile“ nicht vorhanden, so dass eine solche Erfindung nicht patentfähig ist.6 Nach der Definition des BGH gehört die menschliche Verstandestätigkeitmenschliche Verstandestätigkeit alleine nicht zur Beherrschbarkeit der Naturkräfte.