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4. Biotechnologische ErfindungErfindungbiotechnologischeen
ОглавлениеDie PatentPatent-ierbarkeitierbarkeit von Erfindungen auf dem Gebiet der Biotechnologie ist schon lange allgemein anerkannt und hat mit der Implementierung der RichtlinieRichtliniebiotechnologische Erfindung über den Schutz biotechnologischer Erfindungen1 ausdrücklich ihren Niederschlag im PatG bzw. EPÜEPÜ gefunden (§ 1 Abs. 2, § 1a Abs. 2–4 und § 2a Abs. 2 PatG bzw. analog Art. 53 b) EPÜ, R 26–34 AOEPÜ).2 Bei diesem Gebiet spielen auch ethische und moralische Fragen eine wichtige Rolle und beeinflussen die Gesetzgebung. So reguliert das Gentechnikgesetz die Forschungsarbeit; Embryonenschutzgesetz und Stammzellgesetz können die Patentierbarkeit biotechnologischer Erfindungen einschränken. Laut DPMA3 werden folgende Einsatzgebiete der Biotechnologie unterschieden: die „Grüne“ Biotechnologie betrifft pflanzliche Anwendungen, bspw. für landwirtschaftliche Zwecke; die „Rote“ Biotechnologie befasst sich mit medizinisch-pharmazeutischen Anwendungen, also mit der Herstellung von Medikamenten und Diagnostika; die „Weiße“ (oder Industrielle) Biotechnologie umfasst bspw. Herstellungsverfahren für chemische Verbindungen in der Textil- oder Lebensmittelindustrie; die „Blaue“ Biotechnologie befasst sich mit der Nutzung von Organismen aus dem Meer und die „Graue“ Biotechnologie betrifft den Bereich der Abfallwirtschaft (Kläranlagen, Dekontamination von Böden u.ä.). Besondere ethische Herausforderungen für das Patentrecht ergeben sich aus der „Grünen“ und aus der „Roten“ Biotechnologie, die teilweise von der Öffentlichkeit kritisch begleitet wurden, wie bspw. die Verfahren zum „Krebsmaus-Patent“4 und zum „Brokkoli-Patent“5.
Für Erfindungen auf dem Gebiet der Biotechnologie gelten dieselben PatentPatent-tierungsvoraussetzungierungsvoraussetzungen (NeuheitNeuheit, erfinderische TätigkeitTätigkeiterfinderische, gewerbliche Anwendbarkeitgewerbliche AnwendbarkeitAnwendbarkeitgewerbliche und ausreichende OffenbarungOffenbarung) wie für Erfindungen auf anderen technischen Gebieten.
Auch ein in der NaturNatur bereits vorhandener Stoff kann patentiert werden, sofern dessen Existenz nicht bekannt war und zur Abgrenzung gegenüber einer bloßen Entdeckung eine LehreLehretechnisches Handeln zum technischen Handeln vorliegt (s.o. § 8 I. 1.). Eine Lehre zum technischen Handeln kann ein technisches Verfahren zur Isolierung des Stoffes aus seiner natürlichen Umgebung oder zu dessen Herstellung sein wie in § 1 Abs. 2 S. 2 PatG (bzw. R 27 a) AOEPÜ) für biologische Materialien angeführt.6
Ausdrücklich ausgenommen von der Patentierbarkeit sind jedoch:
der menschliche KörperKörpermenschlicher und die bloße Entdeckung seiner Bestandteile (§ 1a Abs. 1 PatG bzw. R 28 a), b), c), R 29 Abs. 1 AOEPÜ);
PflanzensortePflanzensorten, TierrasseTierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zu deren Züchtung (§ 2a Abs. 1 Nr. 1 PatG bzw. Art. 53 b) S. 1 EPÜ);
und (jeweils nach § 2 Abs. 2 PatG bzw. R 28 AOEPÜ):
Verfahren zum KlonenKlonen von menschlichen Lebewesen;
Verfahren zur Veränderung der genetischen IdentitätIdentitätgenetische der Keimbahn des menschlichen Lebewesens;
die Verwendung von menschlichen EmbryoEmbryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken;
Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere. Der Patentierungsausschluss umfasst auch Erzeugnisse, die nur unter Verwendung und Zerstörung menschlicher Embryonen hergestellt werden können.
Diese Ausnahmen betreffen nicht (so dass also grundsätzlich ein Patent erteilt werden kann):
Bestandteile des menschlichen KörperKörpermenschlichers, sofern eine Isolierung oder Gewinnung mit einem technischen Verfahren erfolgt (§ 1a Abs. 2 PatG bzw. R 29 Abs. 2 AOEPÜ);
Pflanzen und Tiere, sofern die Ausführung der Erfindung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist (§ 2a Abs. 2 Nr. 1 PatG bzw. R 27 (b) AOEPÜ);
mikrobiologischeVerfahrenmikrobiologisches Verfahren oder ein sonstiges technisches Verfahren und deren Erzeugnisse, sofern es sich nicht um eine PflanzensortePflanzensorte oder TierrasseTierrasse handelt (§ 2a Abs. 2 Nr. 2 PatG bzw. Art. 53 (b) und R 27 (c) AOEPÜ).
Für ausführliche Erläuterungen wird auf die Kommentierung zu den genannten Gesetzesnormen sowie auf weiterführende Literatur verwiesen.7 Ergänzend wird auch auf das Sortenschutzrecht (s.u. § 36) hingewiesen.