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§ 10 Recht auf das PatentRecht auf das PatentPatentRecht auf

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Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein RechtsnachfolgerRechtsnachfolger (§ 6 PatG bzw. Art. 60 EPÜ). In diesem Zusammenhang ist also insbesondere zu klären,

 wer Erfinder ist,

 welche Rechte er hat und

 wer ggf. sein Rechtsnachfolger ist.

Recht des geistigen Eigentums

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