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II. Erfinderrechte

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ErfinderrechteDas Recht auf das Patent steht dem Erfinder (bzw. mehreren Miterfindern gemeinschaftlich) zu (§ 6 PatG bzw. Art. 60 EPÜ). Dieses entsteht mit dem SchöpfungSchöpfung-saktsakt der Erfindung. Das Erfinderrecht umfasst zwei BereicheDoppel-natur,1 bestehend aus:

 dem ErfinderpersönlichkeitsrechtErfinderpersönlichkeitsrecht und aus

 der materiell-rechtlichen Berechtigung des Erfinders (bzw. seines Rechtsnachfolgers), die im Wesentlichen aus folgenden Rechten besteht:

 AnspruchAnspruchErteilung auf Erteilung des Patents (nach § 49 PatG bzw. Art. 97 Abs. 2 EPÜ);

 Berechtigung, die Erteilung des Patents zu verlangen (§ 7 PatG bzw. Art. 60 Abs. 3, 61 EPÜ);

 Rechte aus dem PatentPatentRecht aus (gem. §§ 9ff., 15 Abs. 1, 2, §§ 139ff. PatG bzw. Art. 71ff. EPÜ).

Das Erfinderpersönlichkeitsrecht ist höchstpersönlich und unverzichtbar. Es äußert sich insbesondere in dem Recht des Erfinders, als solcher durch den Anmelder nach § 37 PatG benannt (bzw. nach Art. 62 EPÜ genannt) sowie durch das DPMA bzw. EPA auf der Offenlegungsschrift und Patentschrift genannt zu werden (§ 63 PatG bzw. Regel 20 AOEPÜ).

Sofern mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht haben, steht ihnen gem. § 6 S. 2 PatG das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. Steht fest, dass es sich um eine gemeinschaftliche Erfindung handelt, steht das Recht den Miterfindern gemeinschaftlich zu. Das führt zu einer BruchteilsgemeinschaftBruchteilsgemeinschaft nach § 741 BGB, wenn und soweit die Beteiligten keine andere Vereinbarung getroffen haben. Besteht Bruchteilsgemeinschaft, kann über das Patent als Ganzes nur gemeinschaftlich verfügt werden, wobei die Bruchteilsgemeinschafter jedoch befugt sind, über ihren Anteil an der Erfindung frei zu disponieren.2

Von der gemeinsamen Erfindung ist die ParallelerfindungParallelerfindungErfindungParallel- (auch DoppelerfindungErfindungDoppel-Doppel-erfindung genannt) zu unterscheiden. Eine solche liegt vor, wenn mehrere Personen unabhängig voneinander eine identische technische Lehre (Erfindung) gemacht haben. Nach deutschem Patentrecht (§ 6 S. 3 PatG) und dem des EPÜ3 (Art. 60 Abs. 2 EPÜ) steht bei Parallelerfindungen das Recht demjenigen zu, der die Erfindung zuerst beim Patentamt angemeldet hat (ErstErst-anmelderprinzipanmelderprinzip).

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