Читать книгу Recht des geistigen Eigentums - Thomas Ahrens - Страница 102
4. Schriftlichkeit, Elektronische Dokumente und Elektronische AkteSchriftlichkeit
ОглавлениеDas Verfahren vor dem DPMA ist grundsätzlich schriftlich, mit den Modifikationen des Schriftlichkeitsbegriffs, die sich aus der Einführung und Zulassung elektronischer Formen der Textübermittlung auch für das DPMA ergeben (siehe auch § 125a PatG, §§ 11, 12 DPMAV i.V.m. den Vorschriften der ERVDPMAV,1 §§ 3, 11 PatV).2 Für Anträge und Handlungen, die ein patentamtliches Verfahren einleiten, ist die Schriftform meist besonders vorgeschrieben, woraus gem. § 126 Abs. 1 BGB auch das Erfordernis der eigenhändigen UnterschriftUnterschrift folgt. Alternativ kann die schriftliche Form ersetzt werden durch eine notarielle Beurkundung oder durch eine elektronische Form, sofern sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt (s. § 126 Abs. 4 bzw. Abs. 3 BGB). Zwar ermöglicht ein TelefaxTelefax lediglich die elektronische Übertragung einer schriftlichen Originalvorlage mit anschließendem Ausdruck an einem Empfangsgerät. Trotzdem ermöglicht § 11 DPMAV, dass ein unterschriebenes Original auch per Telefax übermittelt werden kann, wobei das DPMA das Nachreichen des Originals verlangen kann (§ 11 Abs. 2 DPMAV).
§ 125a Abs. 1 PatG3 verweist darauf, dass in Verfahren vor dem DPMA bzgl. der Schriftform für Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen die Regelungen des § 130a Abs. 1, 2 S. 1 Abs. 5 und 6 der ZPO entsprechend gelten. Damit ist sichergestellt, dass dortige Änderungen unmittelbar auch für das DPMA gelten. Im DPMA wurden zum 1.6.2011 sämtliche Verfahren im Patent- und Gebrauchsmusterbereich vollständig auf elektronische Aktenführung und -bearbeitung umgestellt.4 Einige elektronische Dokumente, für die grundsätzlich gesetzlich die Schriftform vorgeschrieben ist, können nach Maßgabe von § 12 DPMAV i.V.m. den Vorschriften der ERVDPMAV elektronisch eingereicht werden, wobei teilweise eine signaturgebundene elektronische Kommunikation nötig ist (§ 1 ERVDPMAV).
Aufgrund der elektronischen Aktenführung ist es auch erforderlich, dass Dokumente zum SdT vom DPMA elektronisch gespeichert, vervielfältigt und auch öffentlich zugänglich gemacht werden. Darunter können auch solche Dokumente fallen, die durch das UrhG geschützt sind. Die Einbeziehung von urheberrechtlich geschützten Werken in die internen Recherchedatenbanken ist geregelt durch den zum 1.3.2018 in Kraft getretenen § 29a PatG und dabei ist auch vorgesehen, dass ggf. eine angemessene Vergütung zu zahlen ist. Ergänzend wird auf Abschnitt 6 dieses Buches verwiesen.5