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I. Übersicht 1. Verfahren vor dem DPMAVerfahrenDPMADPMAVerfahren

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Die Bestimmungen zur Durchführung von Verfahren vor dem DPMA sind teilweise geregelt im PatG und werden ergänzt durch die „Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt“ (PatV)1 sowie durch die „Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt“ (DPMAV).2

Ein PatentPatent-verfahrenverfahren des DPMA beinhaltet im Wesentlichen:

 OffensichtlichkeitsprüfungPrüfungOffensichtlichkeits-Offensichtlichkeitsprüfung (§ 42 PatG);

 RechercheRecherche (§ 43 PatG);

 vollständige PrüfungPrüfungvollständige (§§ 44ff. PatG);

 Führung des PatentPatent-registerregisters sowie Einsicht in dieses Register und in Akten (§§ 30, 31 PatG);

 sowie möglicherweise ein EinspruchEinspruch-sverfahrensverfahren (§§ 59ff. PatG).

Diese Tätigkeiten werden wahrgenommen von (s.a. § 27 PatG):

 PrüfungPrüfung-sstellesstellen, die zuständig sind für die Bearbeitung von Patentanmeldungen und für die Erteilung von Auskünften zum SdT und deren Obliegenheiten je ein Prüfer wahrnimmt und

 PatentPatent-abteilungabteilungen, die u.a. zuständig sind für alle Angelegenheiten für erteilte Patente und bei Mitwirkung von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig sind.

Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen sind den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen und zu begründen (§§ 47 Abs. 1, 59 Abs. 5 PatG). Ein BeschlussBeschluss in diesem Sinne ist eine Entscheidung, durch die eine abschließende Regelung erfolgt, die die Rechte der Beteiligten berühren kann.3

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