Читать книгу Recht des geistigen Eigentums - Thomas Ahrens - Страница 104
§ 12 PatentPatent-anmeldunganmeldungAnmeldungPatent- und ErteilungsverfahrenVerfahrenErteilungs-1 I. Patentanmeldung
ОглавлениеDamit eine ErfindungErfindung patentrechtlichen Schutz durch ein inländisches nationales PatentPatentinländisches national erlangen kann, ist zunächst eine entsprechende Patentanmeldung beim DPMA einzureichen. Das kann auch über bestimmte PatentinformationszentrenPatentinformationszentren1 erfolgen (§ 34 Abs. 1, 2 PatG). Die Anmeldung muss enthalten (siehe auch § 34 Abs. 3 PatG sowie ergänzend die auf § 34 Abs. 6 PatG beruhende PatV):
Name des Anmelders;
Antrag auf Erteilung eines Patents mit kurzer Bezeichnung der Erfindung;
einen oder mehrere Patentansprüche, in denen angegeben ist, was unter Schutz gestellt werden soll;
Beschreibung der Erfindung;
Zeichnungen, auf die sich die Patentansprüche oder die Beschreibung beziehen.
Beispielhafte Patentanmeldungen aus den Bereichen der Chemie, Mechanik und Computer können der Broschüre des EPA „Der Weg zum europäischen Patent“2 entnommen werden.
Eine weitere Voraussetzung ist die Zahlung der AnmeldegebührAnmeldegebühr. Sie wird fällig mit Eingang der Anmeldung und ist innerhalb von drei Monaten zu zahlen. Unterbleibt eine vollständige Zahlung gilt die Anmeldung als zurückgenommen (§ 6 Abs. 2 PatKostG). Die Unterlagen können deutsch- oder fremdsprachig sein, wobei im zweiten Fall fristgerecht eine ÜbersetzungÜbersetzung nachzureichen ist (§ 35a PatG). Anmelder kann jede natürliche oder juristische Person sein, aber auch eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die ähnlich einer juristischen Person als solche Rechte und Pflichten haben kann, wie OHG oder KG (§ 124 HGB) sowie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705ff. BGB).3
Der Anmeldung ist auch eine ZusammenfassungZusammenfassung beizufügen, die jedoch fristgerecht nachgereicht werden kann. Sie dient ausschließlich zur technischen Unterrichtung (§ 36 PatG).
Der Anmelder hat im Rahmen einer ErfinderbenennungErfinderbennennung, die ebenfalls fristgerecht nachgereicht werden kann, anzugeben, wie er das Recht auf das Patent erlangt hat (also ggf. RechtsnachfolgerRechtsnachfolger des Erfinders wurde), jedoch wird dies amtsseitig im Erteilungsverfahren nicht geprüft (s. § 37 Abs. 1 PatG). Für den Erteilungsantrag sind die in § 4 PatV genannten formellen und inhaltlichen Vorgaben einzuhalten. In die Beschreibung sind keine Angaben aufzunehmen, die zum Erläutern der Erfindung offensichtlich nicht notwendig sind. ModellModelle und ProbeProben sind nur auf Anforderung des DPMA einzureichen (§ 16 Abs. 1 PatV). Sie sind jedoch nicht Bestandteil der Anmeldung und kein Mittel zur Erfindungsoffenbarung.4
Die OffenbarungOffenbarung der Erfindung muss in der Anmeldung (insbesondere in Beschreibung, Zeichnungen und Patentansprüchen) so deutlich und vollständig erfolgen, dass ein Fachmann die Erfindung ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG). Die Offenbarung ist auch insofern wesentlich, als sie den Gegenstand der Anmeldung und damit den maximal möglichen SchutzumfangSchutzumfangPatent festlegt. Dieser kann im Laufe des Erteilungsverfahrens zwar eingeschränkt, aber nicht mehr erweitert werden. Die Offenbarung definiert weiterhin den sachlichen Umfang, der bei Inanspruchnahme von Prioritäten gilt (s.u. § 12 II. 2.). Angaben, die ausschließlich in der Zusammenfassung enthalten sind, dienen nicht der Offenbarung.
Die Anmeldung darf nach § 34 Abs. 5 PatG nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen (EinheitlichkeitEinheitlichkeit). Eine eventuelle Uneinheitlichkeit ist danach zu beurteilen, ob nach dem technologischen Zusammenhang und der Übersichtlichkeit des Erfindungskomplexes eine Behandlung in verschiedenen Patentverfahren geboten erscheint.5
Die Patentansprüche haben eine ganz herausragende Bedeutung, denn ihr jeweiliger Inhalt bestimmt die zu schützende Erfindung und somit den SchutzbereichSchutzbereichPatentanmeldung der Patentanmeldung bzw. des darauf erteilten Patents (§ 14 PatG bzw. Art. 69 EPÜ).
Wegen der rechtlichen Bedeutung der Ansprüche wird im Folgenden kurz dargestellt, wie diese prinzipiell aufgebaut sein können.
Patentansprüche umfassen eine Reihe von MerkmalePatentanspruchMerkmalen, durch die die zu schützende Erfindung beschrieben werden soll, wie bei folgendem einfachen Beispiel für einen (allgemein bekannten) Tisch:
1 Vorrichtung mit einer Platte und mindestens einem Bein, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens ein Bein senkrecht zur Platte angeordnet ist.
Dieser beispielhafte Anspruch umfasst also verschiedene Merkmale, die anhand folgender Merkmalsanalyse leicht darstellbar sind:
1 eine Platte
2 ein Bein oder mehrere Beine, welches/welche
3 senkrecht zu der Platte angeordnet ist/sind.
Daraus wird erkennbar, dass in den Ansprüchen enthaltene Merkmale üblicherweise eine Erfindung einschränkend beschreiben (eine würfelförmige Platte ohne Beine ist nicht umfasst, ebenso wenig eine Beinanordnung, die einen Winkel von 45 Grad zur Platte einschließt).
Wie üblich (aber nicht zwingend), ist der Beispielsanspruch zweiteilig formuliert, wobei die Merkmale vor der Formulierung „dadurch gekennzeichnet, dass“6 als OberbegriffOberbegriff und die anschließenden Merkmale als kennzeichnender Teilkennzeichnender Teil bezeichnet werden. Der Oberbegriff soll die Merkmale des nächstkommenden SdT beschreiben, und der kennzeichnende Teil die dem gegenüber neuen Merkmale enthalten. Eine solche Unterteilung dient jedoch nur Zweckmäßigkeitserwägungen und es ist für die Erfassung des Gegenstands, also dessen was geschützt werden soll, nicht von Bedeutung, ob ein bestimmtes Merkmal im Oberbegriff oder im kennzeichnenden Teil erscheint.7
Ein Patent kann einen oder mehrere Ansprüche enthalten. Der erste wird als HauptanspruchHaupt-anspruchAnspruch bezeichnet. Die weiteren Ansprüche können von ihm abhängig („UnteranspruchUnteranspruchAnspruch“) oder unabhängig („NebenanspruchNebenanspruch“) sein. Ein abhängiger Anspruch bezieht sich direkt oder indirekt (d.h. durch Bezug auf andere abhängige Ansprüche) auf den Hauptanspruch oder einen Nebenanspruch. Ein abhängiger Anspruch enthält (wenigstens) ein weiteres einschränkendes Merkmal, durch das die Erfindung weiter präzisiert wird, wie in folgendem Beispiel:
1 Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens ein Bein an die Platte geleimt ist.
Durch diesen Unteranspruch wird also eine Vorrichtung definiert – und im Falle einer Patenterteilung geschützt, die alle folgenden Merkmale umfasst:
1 eine Platte (aus Anspruch 1)
2 ein Bein oder mehrere Beine (aus Anspruch 1), welches/welche
3 senkrecht zu der Platte angeordnet ist/sind (aus Anspruch 1) und welches/welche
4 an die Platte geleimt ist/sind (aus Anspruch 2).
Ein Tisch mit drei senkrecht zur Platte angeordneten Beinen, die an diese geschraubt oder geschweißt sind, ist zwar von Anspruch 1, jedoch nicht von Anspruch 2 umfasst.
Ein Nebenanspruch bezieht sich nicht auf einen anderen Anspruch und die in ihm angegebene Erfindung wird somit nicht durch Merkmale aus anderen Ansprüchen beschränkt, wie in folgendem Beispiel:
1 Verfahren, bei dem eine Platte mit mindestens einem Bein verbunden wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Platte horizontal ausgerichtet wird, mindestens ein Bein der Platte vertikal zugeführt und anschließend mit dieser verbunden wird.
Bei Nebenansprüchen ist in der Praxis zu beachten, dass das Erfordernis der Einheitlichkeit gemäß § 35 Abs. 5 PatG (Art. 82 EPÜ) zu erfüllen ist.