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2. Verfahren vor dem BPatGBPatGVerfahrenVerfahrenBPatG

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Das BPatG entscheidet durch BeschlussBeschluss (auch BeschwerdeBeschwerde-beschlussbeschlussBeschlussBeschwerde- genannt) über BeschwerdenBeschwerde gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen des DPMA, sofern der Beschwerde nicht zuvor durch das DPMA abgeholfen wird (§§ 73, 79 Abs. 1 PatG). Das BPatG ist unter bestimmten Voraussetzungen auch zuständig für Entscheidungen über Einsprüche (§ 61 Abs. 2 PatG) und entscheidet weiterhin in folgenden Fällen durch UrteileUrteil:

 in NichtigkeitNichtigkeit-sverfahrensverfahren (§§ 81ff. PatG), die auch solche Patente betreffen können, die vom EPA erteilt wurden und für das Inland Wirkung erzielt haben sowie

 über einstweilige Verfügungeinstweilige Verfügungen in Verfahren wegen Erteilung einer ZwangslizenzZwangslizenzLizenzZwangs- (§ 85 PatG).

Recht des geistigen Eigentums

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