Читать книгу Recht des geistigen Eigentums - Thomas Ahrens - Страница 95
II. Zur VertretungVertretung
ОглавлениеEin VerfahrensbeteiligterVerfahren-sbeteiligter, wie insbesondere Patentanmelder, Einsprechender oder Nichtigkeitskläger, kann eine natürliche oder juristische Person sein. Für den, der im Inland Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung hat, besteht für Verfahren vor dem DPMA und dem BPatG kein Vertretungszwang. Dieser Personenkreis kann also selbst handeln. Gem. § 97 Abs. 2 können sich diese Personen jedoch auch durch einen PatentanwaltPatentanwalt oder Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.Rechtsanwalt Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem BPatG nur bestimmte Beschäftige sowie weitere Personen, wie bspw. volljährige Familienangehörige, vertretungsberechtigt, sofern es sich nicht um eine berufsmäßige (geschäftsmäßige) Vertretung handelt. Davon sind jedoch folgende Fälle zu unterscheiden:
Wenn ein Verfahrensbeteiligter im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat – also auch bei deutscher Staatsangehörigkeit mit ausländischem Wohnsitz – hat er im Inland einen Patentanwalt oder Rechtsanwalt zu bestellen (§ 25 Abs. 1 PatG);
in Berufungs- und BeschwerdeverfahrenBeschwerde-verfahren (gegen Urteile der Nichtigkeitssenate des BPatG nach §§ 84 bzw. 85 PatG) vor dem BGH müssen sich die Parteien (also unabhängig von Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung) durch einen Patentanwalt oder Rechtsanwalt vertreten lassen (§§ 113 und 122 Abs. 4 PatG), wobei letzterer bei einem beliebigen deutschen Gericht, nicht jedoch notwendigerweise beim BGH, zugelassen sein muss;1
in RechtsbeschwerdeRechtsbeschwerde-verfahrenverfahren (gegen Beschwerdebeschlüsse des BPatG nach § 73 PatG) vor dem BGH müssen sich die Beteiligten durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Dabei ist auf Antrag eines Beteiligten seinem Patentanwalt das Wort zu gestatten (§ 102 Abs. 5 PatG).