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1. MindesterfordernisseMindesterfordernis Anmeldetag zur Anerkennung eines Anmeldetags

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Zur Anerkennung des Anmeldetages sind jedoch nicht alle Erfordernisse aus § 34 Abs. 3 PatG erforderlich (s.o. I.). Die MindesterfordernissePatenterteilungsverfahrenMindesterfordernisse zur Anerkennung eines Anmeldetages bestimmt § 35 Abs. 1 PatG:

 Name des Anmelders;

 Antrag auf Erteilung eines Patents mit kurzer Bezeichnung der Erfindung;

 Angaben, die dem Anschein nach als Beschreibung der Erfindung anzusehen sind.

Die fristgerechte Nachreichung deutschsprachiger Unterlagen bei fremdsprachigen Anmeldeunterlagen ist seit dem 1.4.2014 kein Mindesterfordernis mehr für die Anerkennung eines Anmeldetages.

Die Mindesterfordernisse umfassen also nicht die Einreichung eines Patentanspruchs, die Zahlung der Anmeldegebühr und Erfüllung von Formerfordernissen. Das bedeutet: Sind die Mindesterfordernisse erfüllt, beeinflusst ein eventueller anschließender Wegfall der Patentanmeldung (was z.B. der Fall ist, wenn die fehlenden in § 34 Abs. 3 PatG genannten Bedingungen nicht nachträglich fristgerecht erfüllt werden (s. § 42 Abs. 1, 3 PatG) oder die gem. § 35a PatG erforderliche deutsche Übersetzung nicht fristgerecht nachgereicht wird) nicht den einmal zuerkannten Anmeldetag. Dieser kann wesentlich sein, selbst wenn die dazugehörige Patentanmeldung anschließend entfällt. Denn handelt es sich bei dieser Patentanmeldung um die erste Anmeldung der Erfindung, bestimmt ihr Anmeldetag die Priorität und damit den Zeitrang (bzgl. Neuheit i.S.v. § 3 Abs. 1 PatG) auch von Nachanmeldungen, sofern diese innerhalb von 12 Monaten nach dem ersten Anmeldetag eingereicht werden und für sie die Priorität dieser ersten Anmeldung beansprucht wird.

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