Читать книгу Recht des geistigen Eigentums - Thomas Ahrens - Страница 99
IV. Sonstiges 1. Rechtliches GehörRecht-liches Gehör
ОглавлениеDie Gewährung rechtlichen Gehörs ist als Verfassungsgebot ein Eckpfeiler eines rechtsstaatlichen Gerichtsverfahrens (Art. 103 Abs. 1 GG). Das gilt auch entsprechend für VerwaltungsverfahrenVerwaltungsverfahren (also auch vor dem DPMADPMA), was völkerrechtlich speziell durch Art. 62 Abs. 4, 41 Abs. 3 TRIPS für patentamtliche Verfahren gewährleistet ist.1