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IV. Sonstiges 1. Rechtliches GehörRecht-liches Gehör

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Die Gewährung rechtlichen Gehörs ist als Verfassungsgebot ein Eckpfeiler eines rechtsstaatlichen Gerichtsverfahrens (Art. 103 Abs. 1 GG). Das gilt auch entsprechend für VerwaltungsverfahrenVerwaltungsverfahren (also auch vor dem DPMADPMA), was völkerrechtlich speziell durch Art. 62 Abs. 4, 41 Abs. 3 TRIPS für patentamtliche Verfahren gewährleistet ist.1

Recht des geistigen Eigentums

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