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3. WeiterbehandlungWeiterbehandlung

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Von der Wiedereinsetzung zu unterscheiden ist die Weiterbehandlung nach § 123a PatG. Ist nach Versäumung einer vom DPMA bestimmten Frist eine PatentPatent-anmeldunganmeldungAnmeldungPatent- Weiterbehandlung zurückgewiesen worden, so wird der Beschluss wirkungslos, wenn der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragt und die versäumte Handlung nachholt. Die Antragsfrist, innerhalb der auch die Handlung nachzuholen und eine Gebühr zu zahlen ist, beträgt 1 Monat ab Zustellung der Entscheidung über die Zurückweisung der Anmeldung (§ 123a Abs. 1, 2 PatG).

Die Weiterbehandlung weist gegenüber der WiedereinsetzungWiedereinsetzung also folgende wesentliche Unterschiede auf:

 die Frage, ob Verschulden vorliegt, ist nicht relevant;

 es muss eine vom DPMA bestimmte Frist versäumt worden sein (wie Bescheidserwiderungsfrist nach § 45 Abs. 1 S. 1 PatG), nicht jedoch eine vom BPatG oder durch PatG oder andere Vorschriften mit Gesetzes- oder Ordnungsrang bestimmte Frist (z.B. Prüfungsantragsfrist, § 44 Abs. 2 PatG);

 Anwendung im Anmelde-/Prüfungsverfahren, also vor PatentPatent-erteilungerteilung;

 es ist eine Gebühr zu zahlen;

 die Antragsfrist beträgt 1 Monat.

Gegen die Versäumung der AntragsfristFristAntrags- und die Frist zur Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr ist die Wiedereinsetzung nicht gegeben (§ 123a Abs. 3 PatG).

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