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III. FristFristen, Wiedereinsetzung, Weiterbehandlung 1. FristenFristDeutsches Patent und MarkenamtFristen

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Bei den Verfahren vor dem DPMA und dem BPatGBPatG sind verschiedene Fristen einzuhalten. Fristen sind Zeiträume, deren Beginn und Ende bestimmt oder genau bestimmbar sind und innerhalb deren Verfahrenshandlungen vorgenommen werden müssen.1 Sie können gesetzlich vorgegeben (wie die PrüfungPrüfung-santragsfristsantragsfrist nach § 44 Abs. 2 PatG) oder vom Amt bestimmt sein (wie nach § 45 Abs. 1 PatG). Die Fristberechnung erfolgt nach §§ 187ff. BGB. Der Anfang einer Frist kann beispielsweise der Anmeldetag einer Patentanmeldung oder die Zustellung eines Bescheides sein. Das Ende der Frist wird nach §§ 188ff. BGB berechnet, wobei insbesondere auf § 193 BGB hingewiesen wird, wonach ein Fristende, das auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt, auf den darauf folgenden Werktag verschoben wird.

Recht des geistigen Eigentums

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