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IV. Berechtigter vor den PatentbehördenBerechtigter vor der PatentbehördeBehördePatent-

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Um eine Verzögerung der Prüfung der PatentanmeldungAnmeldungVerzögerungsvermeidung zu vermeiden, gilt im Verfahren vor dem Patentamt der Anmelder als berechtigt, die Erteilung des Patents zu verlangen (§ 7 Abs. 1 PatG bzw. Art. 60 Abs. 3 EPÜ). Um dadurch entstehende Ungerechtigkeiten auszugleichen, gewährt das PatG Abhilfe: Der materiell Berechtigte kann im Falle einer Anmeldung durch einen Nichtberechtigten (sog. „widerrechtliche Entnahmewiderrechtliche Entnahme“) EinspruchEinspruch gegen ein entsprechendes Patent erheben (§ 21 Abs. 1, Nr. 3 PatG), dessen Widerruf verlangen und eine neue Patentanmeldung unter Inanspruchnahme der Priorität der ursprünglichen Anmeldung gem. § 7 Abs. 2 PatG einreichen. Weiterhin kann er gemäß § 8 PatG durch KlageKlage (VindikationsklageVindikationsklageKlageVindikations-) geltend machen, dass ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten wird oder die Übertragung des Patents verlangen, falls die Anmeldung bereits zum Patent geführt hat. Zusätzlich hat der Berechtigte noch die Möglichkeit, im Wege einer Nichtigkeitsklage das Patent für nichtig erklären zu lassen.

Für Entscheidungen zur widerrechtlichen Entnahme bei europäischeuropäischAnmeldungen Patentanmeldungen verweist das EPÜ auf nationalenationaleGericht Gerichte (siehe Art. 61 EPÜ sowie Anerkennungsprotokoll zum EPÜ; siehe auch unten § 20).

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