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III. RechtsnachfolgerRechtsnachfolger

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Die materiell-rechtliche Berechtigung – umfassend das Recht auf das Patent, den Anspruch auf dessen Erteilung und das Recht aus dem Patent – ist ein VermögensrechtVermögensrecht, als solches veräußerbar und kann vererbt oder auch beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden (§ 15 Abs. 1 PatG bzw. Art. 71f. EPÜ) oder Gegenstand von Lizenzen sein (§ 15 Abs. 2 PatG bzw. Art. 73 EPÜ). Durch eine solche Rechtsnachfolge kann auch eine juristische Person solche Rechte erwerben und zwar durch rechtsgeschäftliche Übertragung oder durch eine Inanspruchnahme im Rahmen des Arbeitnehmererfinderrechts (s.u. 6. Kapitel).

Recht des geistigen Eigentums

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