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5. PatentPatent-registerregister

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Das DPMA führt ein Register für PatentanmeldungenAnmeldungRegister und erteilte Patente (§ 30 Abs. 1 PatG), das u.a. den Anmelder bzw. PatentinhaberPatent-inhaber sowie dessen Vertreter oder Zustellungsvertreter angibt. Diese Angaben, die auf Nachweis geändert werden, sind maßgeblich für den Verkehr mit dem DPMA und den Gerichten, denn die jeweils eingetragenen Personen sind nach Maßgabe des PatG berechtigt und verpflichtet (§ 30 Abs. 3 PatG). Bezüglich eines Rechtsübergangs oder einer Bevollmächtigung haben diese Eintragungen jedoch nur deklaratorische Wirkungdeklaratorische Wirkung; d.h. eine entsprechende Eintragungsänderung ist zur Wirksamkeit eines Rechtsübergangs oder einer Bevollmächtigung nicht erforderlich. Für den Verkehr mit dem DPMA und den Gerichten ist jedoch die Umschreibung im Register zur Legitimation erforderlich.1

Recht des geistigen Eigentums

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