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3. SpracheSprache

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Gemäß § 126 PatG ist die Sprache vor dem DPMA und dem BPatGBPatG deutsch, sofern nichts anderes bestimmt ist (AmtsspracheAmtssprache bzw. GerichtsspracheGerichtssprache). Zugelassene Ausnahmen finden sich beispielsweise in § 35a PatG, wonach Anmeldeunterlagen in anderen Sprachen zulässig sind, sofern der Anmelder fristgerecht eine deutsche ÜbersetzungÜbersetzung nachreicht. Diese muss von einem Patentanwalt oder Rechtsanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein; s. § 14 PatV,1 wo auch geregelt ist, inwiefern Übersetzungen von Schriftstücken einzureichen sind, die nicht zu den Anmeldeunterlagen zählen.

Regional- und Minderheitensprachen, wie Niederdeutsch (Plattdeutsch), Sorbisch, Friesisch und Schweizerdeutsch, sind eigenständige Sprachen und keine deutsche Sprache.2 Fachsprache kann jedoch deutsche Sprache sein und fremdsprachige Ausdrücke oder Begriffe stehen der deutschen Sprache nicht entgegen,3 wenn

 deren Verwendung auf dem Fachgebiet allgemein anerkannt ist,

 sich eine einheitliche deutsche Entsprechung noch nicht herausgebildet hat,

 dem Deutsch sprechenden Fachmann ihre Bedeutung auch ohne Übersetzung ohne Weiteres klar ist und er sie auf dem einschlägigen Fachgebiet beherrscht.

Recht des geistigen Eigentums

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