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2. Ältere AnmeldungenAnmeldungältere

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Nach § 3 Abs. 2 PatG (Art. 54 Abs. 3 EPÜ) können auch Patentanmeldungen zum SdT gehören, die erst an oder nach dem Zeitrang der zu prüfenden Patentanmeldung veröffentlicht worden sind. Dafür müssen diese Patentanmeldungen jedoch einen älteren ZeitrangZeitrang als die zu prüfende Patentanmeldung aufweisen und Schutz für das Inland bewirken. Letzteres ist möglich durch:

 nationale beim DPMADPMA eingereichte Anmeldungen,

 europäische Patentanmeldungen nach dem EPÜ, wenn die Bundesrepublik Deutschland benannt und für sie die Benennungsgebühr gezahlt ist und

 internationale Patentanmeldungen nach dem PCTPCT, für die das DPMA Bestimmungsamt ist, wenn sie in deutscher SpracheSprache vorliegen und die Anmeldegebühr fristgerecht entrichtet ist (Art. III § 8 Abs. 3, § 4 Abs. 2 IntPatÜG).

Derartige Patentanmeldungen werden in der Praxis „ältere Patentanmeldungen“1 genannt. Maßgeblich ist deren Inhalt, d.h. deren gesamter OffenbarungOffenbarung-sgehaltsgehalt (s.u. § 12 I.) und zwar bezogen auf deren Anmelde- oder Prioritätsdatum, selbst wenn die später der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Fassung von ihr abweicht. Eine ältere Patentanmeldung gehört für eine jüngere Patentanmeldung nur dann zum SdT, wenn die ältere veröffentlicht wird und zu diesem Zeitpunkt noch anhängig ist.

Folgende Anmeldungen werden weder nach PatGPatG noch nach EPÜ als ältere (nicht vorveröffentlichte) Anmeldungen dem SdT zugerechnet:

 nationale Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen im Ausland,

 deutsche Gebrauchsmusteranmeldungen.

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