Читать книгу Recht des geistigen Eigentums - Thomas Ahrens - Страница 79
§ 9 Stand der TechnikStand der Technik, Neuheit, erfinderische Tätigkeit
ОглавлениеWeitere Voraussetzungen für die PatentPatent-fähigkeitfähigkeit einer Erfindung sind, dass sie neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 1 Abs. 1 PatG bzw. Art. 52 Abs. 1 EPÜ). Eine Beurteilung dieser Kriterien erfolgt durch zeitlichen und inhaltlichen Vergleich mit dem Stand der Technik (SdT), der durch die Legaldefinition von § 3 PatG (Art. 54 EPÜ) festgelegt ist. Für den zeitlichen Vergleich ist ein Stichtag maßgeblich, nämlich der ZeitrangZeitrangPrioritätZeitrang der zu prüfenden AnmeldungAnmeldungZeitrang, welche die Erfindung schützen soll. Dieser ergibt sich grundsätzlich aus deren AnmeldetagAnmeldetag, ggf. jedoch aus einem früheren PrioritätPriorität-stagstag aufgrund der Inanspruchnahme eines inländischen oder ausländischen Prioritätsrechts nach § 40 bzw. § 41 PatG bzw. für europäische Patentanmeldungen nach Art. 87ff. EPÜ (s.a. Abb. 3).
Für den inhaltlichen Vergleich ist der Inhalt der PatentPatent-anspruchansprüche dieser zu prüfenden Anmeldung entscheidend, da sie wesentlich den SchutzumfangSchutzumfangPatent (nach § 14 PatG bzw. Art. 69 EPÜ) und somit die zu schützende Erfindung bestimmen. Dabei kommt es darauf an, was der zuständige FachmannFachmannDurchschnitts- („DurchschnittsfachmannDurchschnittsfachmann“) den Ansprüchen und dem aufgefundenen SdT entnimmt.
Einzelheiten dazu werden in diesem Paragraphen erläutert.