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Die hochmittelalterliche Binnenkolonisation
ОглавлениеDie Feudalordnung erlebte im 12. und 13. Jahrhundert einen wirtschaftlichen Aufschwung. Wachsende Bodenerträge gingen auf damals günstige klimatische Verhältnisse und landwirtschaftliche Neuerungen zurück: den schweren Wendepflug, das Hufeisen oder den Kummet für Zugtiere, besonders aber die Dreizelgenwirtschaft. In einer «Zelge» wurden Parzellen von verschiedenen Bauern zusammengefasst, sodass das Ackerland eines Dorfes, das sich damit als geschlossene Siedlungsform entwickelte, auf drei Zelgen aufgeteilt wurde. Diese bebaute man im jährlichen Fruchtwechsel mit zum Teil neuen Kulturpflanzen: Wintergetreide (Dinkel, Roggen, in der Westschweiz Weizen), Sommergetreide (Hafer, Gerste) und – zur Erholung des Bodens – Brache, auf der jeweils Vieh weidete und damit dem Boden im Dünger neuen Stickstoff zuführte. Die zusammenhängende Zelge erlaubte eine bessere Nutzung unter der Voraussetzung, dass die Bauern einheitliche Pflanzen anbauten und ihre Feldarbeiten (Aussaat, Ernte), die Überfahrt über fremde Parzellen oder Beweidung untereinander abstimmten. Diese Regelung, der «Flurzwang», oblag der Dorfgemeinde, die damit wirtschaftliche wie politische und rechtliche Zuständigkeiten verwob.
Durch solche Methoden konnte sich die Bevölkerungszahl im Gebiet der heutigen Schweiz zwischen 1000 und 1300 gemäss allerdings sehr unsicheren Schätzungen von etwa 350 000 auf 700 000 bis 800 000 Bewohner verdoppeln. Entsprechend stieg die Nachfrage nach Neuland. Der sogenannte Landesausbau durch Rodungen und Trockenlegungen ging von geistlichen und weltlichen Adligen aus, zuerst von Klöstern, dann vor allem von Grafen und Edelfreien. Sie übten auf ihren Burgen die faktische Herrschaft in der Region aus, in welcher der König oder Kaiser, der seine Herrschaft auf Reisen wahrnahm, selten gegenwärtig sein konnte. Er gewährte seinen adligen Vasallen für ihre militärischen und administrativen Leistungen indessen Privilegien (Lehen), sowohl die benötigten Herrschaftsrechte über Menschen wie auch Besitztitel für Wälder, Feuchtgebiete und Alpen, welche die Grundherren durch Hörige erschliessen liessen. Dabei kam es oft zu Nutzungskonflikten dieser Landleute untereinander, ein wichtiger Grund für adligen Schutz und Schirm.