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2. Berufszugang

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Rechtsgrundlage für den Zugang zum Beruf des Zahnarztes ist das Zahnheilkunde-Gesetz (ZHG). Danach bedarf, wer in Deutschland die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, einer Approbation als Zahnarzt. Die Approbation berechtigt zur Führung der Bezeichnung „Zahnarzt“ oder „Zahnärztin“. Neben Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf (§ 4 ZHG) oder das Ruhen der Approbation (§ 5 ZHG) enthält das Bundesgesetz auch Sonderregelungen für die vorübergehende Ausübung der Zahnheilkunde. Die Erlaubnis kann – widerruflich und grundsätzlich für maximal drei Jahre – nach § 13 Abs. 2 S. 1, 2 ZHG auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Die Befugnis eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen (oder zahnärztlichen) Berufs in Deutschland (§ 1 Abs. 2 ZHG, § 2 Abs. 3 BÄO) wird durch das Ruhen einer ihm etwa erteilten deutschen Approbation nicht berührt.[388]

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Mit Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sieht das ZHG auch Regelungen zur „vorübergehenden und gelegentlichen“ Berufsausübung ohne Approbation vor, § 13a ZHG. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird danach im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung, § 13a Abs. 1 S. 2 ZHG.

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Wichtig

Ausübung der Zahnheilkunde ist die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen, § 1 Abs. 3 ZHG. Die Ausübung der Zahnheilkunde ist kein Gewerbe, § 1 Abs. 4 ZHG.

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Voraussetzung für die Erteilung der zahnärztlichen Approbation ist nicht mehr, dass der Antragsteller Deutscher ist. Wie bei Ärzten so gilt auch bei Zahnärzten, dass Antragsteller nicht unwürdig, unzuverlässig oder in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet sind und ein mindestens 5-jähriges Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben, § 2 Abs. 1 Nr. 1–4 ZHG.

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Mindestanforderungen an das Studium der Zahnmedizin sowie Verfahrensgrundsätze sind in der Approbationsordnung für Zahnärzte geregelt, § 3 Abs. 1 S. 1 ZHG. Der Entwurf einer neuen Ausbildungsordnung im Jahr 2017, der das Studium in vier Semester naturwissenschaftliche und theoretische Grundlagen und zahnmedizinische Propädeutik, zwei Semester medizinisch-theoretische und klinische Grundlagenfächer und zahnmedizinische Behandlungssimulationskurse sowie vier Semester integrierten klinisch-zahnmedizinischen Unterricht, scheiterte im Bundesrat. Erst 2019, immerhin bereits 60 Jahre nach Erlass der bis dato geltenden Approbationsordnung, ließ sich der Verordnungsgeber dazu hinreißen, dem Petitum des Wissenschaftsrates aus dem Jahr 2005[389], sowie dem Drängen des Medizinischen Fakultätentages (MFT) und der zahnärztlichen Verbände und Körperschaften nachzugeben, um zum 1.10.2020 eine neue zahnärztliche Approbationsordnung (ZApprO)[390] zu beschließen.

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Das ZHG sieht – in Übereinstimmung mit der (alten) Richtlinie 78/686/EWG – eine automatische Anerkennung zahnärztlicher Diplome aus anderen Mitgliedstaaten der EU vor, § 1 Abs. 2 ZHG.

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Hinweis

Die zahnärztliche Ausbildung umfasst ein Studium der Zahnheilkunde von 5000 Stunden und einer Dauer von fünf Jahren an einer wissenschaftlichen Hochschule. Die Ausbildung besteht ab dem Wintersemester 2020/2021 aus drei Abschnitten, die jeweils mit staatlichen Prüfungen abgeschlossen werden. Die Zulassung zu den Prüfungen setzt künftig auch die Ausbildung in Erster Hilfe (§ 13), einen einmonatigen Krankenpflegedienst (§ 14), eine vierwöchige Famulatur (§ 15) und den Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz (§ 15 ZApprO) voraus.

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Bei Beantragung der Approbation müssen – sofern die Ausbildung im Ausland erfolgte – entsprechende Abschlüsse nachgewiesen werden, § 2 Abs. 3 ZHG. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes bei sog. Drittstaatlern nicht gegeben, so ist ein gleichwertiger Kenntnisstand im Rahmen einer Gleichwertigkeitsprüfung nachzuweisen, wobei die Gleichwertigkeitsprüfung sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstrecken soll.

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Die neue ZApprO regelt das Verfahren zur Eignungsprüfung (§§ 89–103), zur Kenntnisprüfung (§§ 104–118) und zur Erlaubnis der vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde (§§ 119–132 ZApprO).

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Das ZHG ist zugleich auch Rechtsgrundlage für den Erlass einer Gebührenordnung (GOZ), § 15 ZHG, wobei der Verordnungsgeber „den berechtigten Interessen der Zahnärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen“ hat. Die GOZ aus dem Jahr 1988 wurde zum 1.1.2012 novelliert. Dabei blieb der Punktwert, also die Bemessungsgrundlage der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses, unverändert, § 5 Abs. 1 S. 3 GOZ.

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