Читать книгу Handbuch Medizinrecht - Thomas Vollmöller - Страница 182

bb) Regelungen im Einzelnen

Оглавление

252

§ 2 Abs. 2 MBO-Z verpflichtet den Zahnarzt, seinen Beruf gewissenhaft und nach den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit auszuüben, die Regeln der zahnmedizinischen Wissenschaft zu beachten, dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen, sein Wissen und Können in den Dienst der Vorsorge, der Erhaltung und der Wiederherstellung der Gesundheit zu stellen sowie das Selbstbestimmungsrecht seiner Patienten zu achten.

253

Zum Adressatenkreis gehört auch der Zahnarzt, der seinen Beruf nur gelegentlich und vorübergehend im Geltungsbereich der Berufsordnung ausübt. Zu den allgemeinen Berufspflichten zählt auch, das Recht der Patienten auf freie Arztwahl zu achten, § 1 Abs. 3 MBO-Z. Ausdrücklich enthält § 2 Abs. 5 MBO-Z das Recht, die zahnärztliche Behandlung abzulehnen, wenn eine Behandlung nicht gewissenhaft und sachgerecht durchgeführt, die Behandlung nach pflichtgemäßer Interessenabwägung nicht zugemutet werden kann oder der Zahnarzt zu der Überzeugung kommt, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Patienten nicht besteht. Davon bleibt die Verpflichtung unberührt, in Notfällen zu helfen. Der Zahnarzt darf die Behandlung nicht nur ablehnen, sondern auch abbrechen, nicht jedoch „zur Unzeit“ oder bei „Monopolstellung“ des Dienstleisters.[396]

254

Nach § 2 Abs. 7 MBO-Z ist es dem Zahnarzt nicht gestattet, für die Verordnung, Empfehlung oder den Bezug von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln sowie Medizinprodukten für Patienten eine Vergütung oder sonstige vermögenswerte Vorteile für sich oder Dritte versprechen zu lassen oder anzunehmen. Es ist dem Zahnarzt auch nicht gestattet, für die Zuweisung und Vermittlung von Patienten ein Entgelt zu fordern oder andere Vorteile sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren, § 2 Abs. 8 MBO. Bei der Berufsausübung ist der Zahnarzt verpflichtet, sich über geltende Vorschriften zu unterrichten und Auflagen der Zahnärztekammer zu beachten, § 3 Abs. 1 MBO-Z. Aufnahme und Änderung zahnärztlicher Tätigkeit sind der Zahnärztekammer unverzüglich anzuzeigen, § 3 Abs. 2 MBO-Z. Gegenüber der Kammer besteht auch die Pflicht, Anfragen, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben an den Zahnarzt richtet, in angemessener Frist zu beantworten, § 3 Abs. 3 MBO-Z. Eine besondere Regelung – im Gegensatz zur ärztlichen MBO – beinhaltet die MBO-Z zur ehrenamtlichen Tätigkeit. Ehrenämter sind „gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig auszuüben“, § 3 Abs. 4 MBO-Z. Verstöße gegen Berufspflichten werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geahndet, die sich aus den Heilberufekammer-Gesetzen der Länder ergeben.

255

Zu den Berufspflichten zählt auch der Nachweis einer Versicherung gegen Haftpflichtansprüche aus beruflicher Tätigkeit, § 4 MBO-Z, ebenso die berufliche Fortbildung in dem Umfange „wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten notwendig ist“, § 5 MBO-Z, sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung, § 6 MBO-Z.

256

Ebenso sind zu beachten die Verpflichtung zur Verschwiegenheit, § 7 Abs. 1 MBO-Z, es sei denn, der Zahnarzt wäre zur Offenbarung befugt (Entbindung von der Schweigepflicht, Schutz eines höheren Rechtsgutes) oder die Offenbarung gegenüber Praxismitarbeitern sowie sonstigen Personen, die an der beruflichen Tätigkeit mitwirken, ist für die Inanspruchnahme von deren Tätigkeit erforderlich, § 7 Abs. 2, 3 MBO-Z.

257

Das Berufsrecht hält die Berufsträger zu jederzeit kollegialem Verhalten an, § 8 Abs. 1 MBO-Z. Letzteres verbietet, Kollegen aus der Behandlungstätigkeit oder Mitbewerber um eine berufliche Tätigkeit durch unlautere Handlungen zu verdrängen, § 8 Abs. 2 MBO-Z.[397]

258

Relevant wird diese Bestimmung auch bei sogenannten „Patientenvermittlungsagenturen“, z.B. im Internet.

259

Hinweis

Das BVerfG hält die Teilnahme eines Zahnarztes an einem dem Preisvergleich dienenden Internetportal nicht für grundsätzlich berufswidrig. Zwar sei richtig, dass die Entwicklung eines Vertrauensverhältnisses ein wesentlicher Faktor für die Aufnahme einer zahnärztlichen Behandlung ist. Die Entwicklung eines solchen Vertrauensverhältnisses werde durch die Nutzung der Internetplattform freilich keineswegs ausgeschlossen; wenn sich der Patient für einen der Zahnärzte, die auf der Plattform eine Kostenschätzung abgegeben haben, entscheide, folge ohnehin eine persönliche Untersuchung, aufgrund der der Zahnarzt nunmehr einen verbindlichen Heil- und Kostenplan oder Kostenvoranschlag erstellt. Ab diesem Zeitpunkt unterscheide sich das Behandlungsverhältnis dann auch grundsätzlich nicht mehr von jenen, die auf „traditionelle“ Weise zustande gekommen sind. „Die Internetplattform erleichtert damit letztlich für den Nutzer nur den Preisvergleich und die Kontaktanbahnung. Beides sind aber Aspekte, die dem Patientenschutz nicht entgegenstehen und die daher nicht geeignet sind, eine Beschränkung der Berufsfreiheit zu rechtfertigen“, BVerfG, Kammerbeschluss v. 8.12.2010 – 1 BvR 1287/08.

260

Zuvor hatte bereits der BGH die Entscheidung des OLG München[398] zum Betrieb einer Internetplattform, auf der Patienten den Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes einstellen und alsdann andere Zahnärzte innerhalb einer bestimmten Zeit eine alternative eigene Kostenschätzung abgeben können, aufgehoben. Das beanstandete Geschäftsmodell ermöglicht nach Auffassung des BGH dem Patienten, weitergehende Informationen zu den Behandlungskosten zu erhalten. In diesem Sinne diene das Verhalten der Zahnärzte, die sich durch die Abgabe von Kostenschätzungen am Geschäftsmodell der Beklagten beteiligen, den Interessen der anfragenden Patienten. Dementsprechend könne in einem solchen Verhalten nicht zugleich ein dem Grundsatz der Kollegialität zuwiderlaufendes und deshalb berufsunwürdiges Verdrängen von anderen Zahnärzten aus ihrer Behandlungstätigkeit gesehen werden.

261

Der BGH verkennt, dass den entsprechenden Bestimmungen der Berufsordnung Drittwirkung zukommt, soweit der „Auktionator“ die beteiligten Zahnärzte dazu anleitet, Mitbewerber um eine berufliche Tätigkeit aus der Behandlung zu drängen. Was der Entscheidung fehlt, ist u.a. auch eine Bewertung des „Honorardumpings“ im Hinblick auf die Qualität der angebotenen Leistung und damit auf das vermeintliche Patienteninteresse.

262

Das Bewerben mit einem konkreten Kostenvoranschlag, der die vorliegende Kostenschätzung unterbietet, stellt eine verbotene vergleichende Werbung i.S.v. § 21 Abs. 1 S. 3 MBO-Z dar. Im Übrigen verstößt die vergleichende Werbung gegen das Sachlichkeitsgebot in § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, soweit die Kostenschätzung ohne Untersuchung des betroffenen Patienten abgegeben wird und daher nicht „objektiv“ im Sinne dieser Vorschrift ist. § 2 Abs. 8 MBO-Z verbietet dem Zahnarzt, sich für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt versprechen oder gewähren zu lassen; Gleiches gilt für den Vorteilsgewährer, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Der Hinweis des BGH, die fragliche „Leistung“ des Portalanbieters liege nicht in der Zuweisung von Patienten, sondern im Betrieb der Plattform, bleibt zu hinterfragen.

263

In ihrem 2. Abschnitt regelt die MBO-Z die Ausübung des zahnärztlichen Berufs.[399] Danach bleibt die Berufsausübung des selbstständigen Zahnarztes an einen Praxissitz gebunden, § 9 Abs. 1 MBO-Z, ist aber auch in weiteren Praxen oder an anderen Orten zulässig, soweit in jedem Einzelfall die ordnungsgemäße Versorgung der Patienten sicher gestellt wird, Abs. 2. Dabei hat die zahnärztliche Praxis die für eine ordnungsgemäße Behandlung und für einen Notfall erforderliche Einrichtung vorzuhalten, Abs. 3. Übt der Zahnarzt neben seiner Tätigkeit als Zahnarzt eine andere berufliche Tätigkeit aus, so muss die Ausübung sachlich, räumlich und organisatorisch sowie für den Patienten erkennbar von seiner zahnärztlichen Tätigkeit getrennt sein, Abs. 4.

264

Hinsichtlich des klinischen Betriebs einer Praxis ist zu gewährleisten, dass eine umfassende zahnärztliche und pflegerische Betreuung rund um die Uhr sichergestellt ist, die notwendigen Voraussetzungen für eine Notfallintervention beim entlassenen Patienten erfüllt und die baulichen, apparativ-technischen und hygienischen Voraussetzungen für die stationäre Aufnahme von Patienten gewährleistet sind, § 9 Abs. 5 MBO-Z. Vermieden werden soll durch diese Bestimmung insbesondere die Werbung für eine „Alibi-Klinik“, die sich auch bei der personellen und organisatorischen Ausgestaltung nicht von einer Praxis unterscheidet.[400] Dabei ist es nicht grundsätzlich unzulässig, auch Kliniken nach § 30 GewO den Werbeverboten der Berufsordnung zu unterwerfen.[401] Allerdings muss eine solche Einschränkung an Art. 12 Abs. 1 GG gemessen werden.[402]

265

§ 10 MBO-Z enthält Regelungen zur Vertretung und zur Fortführung der Praxis eines verstorbenen Zahnarztes. Gemäß § 11 MBO-Z ist der Zahnarzt berechtigt, im Rahmen seiner Praxis ein zahntechnisches Labor zu betreiben oder sich an einem gemeinschaftlichen zahntechnischen Labor mehrerer Zahnarztpraxen zu beteiligen.[403] Das Zahnarztlabor kann auch in angemessener räumlicher Entfernung zu der Praxis liegen. Kritischen Stimmen, die in Bezug auf die neue ZApprO in Frage stellen, ob Zahnärzte künftig noch die Kompetenz besitzen, ein Praxislabor zu führen, ist entgegen zu halten, dass die Prothetik, auch in Gestalt der Fertigung zahntechnischer Produkte, zum Berufsbild des Zahnarztes zählt. Es ist kein Gemeinwohlbelang erkennbar, der dies in Frage stellen könnte. Fraglich erscheint jedoch, inwieweit Zahnmedizinische Versorgungszentren (Z-MVZ), die in der Regel als Gewerbebetriebe verfasst sind, von dieser Privilegierung profitieren können.

266

§ 12 Abs. 1 MBO-Z beschreibt die Berufspflicht, Befunde und Behandlungsmaßnahmen chronologisch und für jeden Patienten getrennt zu dokumentieren und mindestens zehn Jahre aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht. Abweichend davon sind zahnärztliche Modelle, die zur Dokumentation notwendig sind, mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Dabei sind die gesetzlichen Bestimmungen über die ärztliche Schweigepflicht und den Datenschutz zu beachten, Abs. 2. Soweit das Einverständnis des Patienten vorliegt, hat der Zahnarzt einem vor-, mit- oder nachbehandelnden Zahnarzt oder Arzt sowie einem begutachtenden Zahnarzt oder Arzt auf Verlangen seine zahnärztlichen Dokumentationen vorübergehend zu überlassen und ihn über die bisherige Behandlung zu informieren, Abs. 3. Dem Patienten ist auf dessen Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden zahnärztlichen Dokumentationen zu gewähren und Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben, § 12 Abs. 4 MBO-Z. Insgesamt verdeutlicht § 12 MBO-Z, dass der Zahnarzt auch „Sachwalter der Interessen seiner Patienten“ ist.[404] Geregelt wird ferner die Aufbewahrung und Übergabe von Patientenunterlagen bei Aufgabe oder Übergabe der Praxis, § 12 Abs. 5 MBO-Z. Danach hat der Zahnarzt unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen seine zahnärztliche Dokumentation aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, dass sie (durch Dritte) ordnungsgemäß verwahrt werden. Zahnärzten, denen bei einer Praxisaufgabe oder Praxisübergabe zahnärztliche Dokumentationen in Verwahrung gegeben werden, müssen diese Unterlagen getrennt von den eigenen Unterlagen unter Verschluss halten und dürfen sie nur mit Einverständnis der Patienten einsehen oder weitergeben.

267

Gutachten hat der Zahnarzt neutral, unabhängig und sorgfältig zu erstellen, § 13 Abs. 1 MBO-Z. Patienten dürfen vor Ablauf von 24 Monaten nach Abgabe des Gutachtens vom Gutachter – mit Ausnahme von Notfällen (Abs. 2) – nicht behandelt werden. § 14 MBO-Z regelt die Teilnahme am Notfalldienst.

268

Nach § 15 Abs. 1 MBO-Z soll das zahnärztliche Honorar angemessen sein. Freie Vertrags- und Preisgestaltung sind wesentliche Elemente des Grundrechts auf freie Berufsausübung gem. Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG,[405] wobei Vergütungsregelungen – wie die GOZ – nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind, „wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt“.[406] Grenzen der Zumutbarkeit sieht das BVerfG dort, „wo unangemessen niedrige Einkünfte zugemutet werden und auf der Grundlage der bestehenden Vergütungsregelung eine wirtschaftliche Existenz generell nicht möglich ist“.[407] Dieses Entgelt kann mit dem Patienten ausgehandelt werden,[408] wobei dem Zahnarzt nicht einseitig die Last dafür aufgebürdet werden darf, eine individuelle Abrede nachzuweisen.[409] Treten im Laufe der Behandlung Umstände auf, die wesentlich höhere Gebühren auslösen, ist dies dem Patienten unverzüglich mitzuteilen, § 15 Abs. 2 S. 2 MBO-Z. Ausdrücklich bedarf es nach Auffassung des BVerfG einer gebührenrechtlichen Öffnungsklausel, wo wegen des besonderen Aufwandes einer Leistung eine angemessene Vergütung durch den vorgegebenen Gebührenrahmen nicht mehr gewährleistet ist. Hier ist dem Zahnarzt im Einzelfall ein Abweichen von der Gebührenordnung erlaubt. Damit wird sichergestellt, dass dem Zahnarzt nicht unangemessen niedrige Vergütungssätze oder von ihm abgelehnte Leistungsstandards zugemutet werden.[410] Anders als § 12 Abs. 1 S. 3 MBO-Ä, der dem Arzt aufgibt, beim Abschluss einer Honorarvereinbarung auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Zahlungspflichtigen Rücksicht zu nehmen, enthält die MBO-Z keine derartige Bestimmung.

269

Der 3. Abschnitt der zahnärztlichen Musterberufsordnung regelt die Zusammenarbeit mit Dritten. Danach dürfen Zahnärzte ihren Beruf einzeln oder gemeinsam in allen zulässigen Gesellschaftsformen ausüben, wenn ihre eigenverantwortliche, medizinisch unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet ist, § 16 Abs. 1 S. 1 MBO-Z. § 17a MBO-Z enthält eine Regelung zu „Zahnheilkundegesellschaften“. In Anlehnung an bereits bestehende kammergesetzliche Regelungen heißt es: „Juristische Personen des Privatrechts, welche die Ausübung der Zahnheilkunde bezwecken, können, soweit sie der Berufsaufsicht der Kammern unterliegen, nur von Zahnärzten und Angehörigen der in § 17 Abs. 1 genannten Berufe begründet und betrieben werden.“ Zahnärztliche Gesellschafter müssen in solchen Gesellschaften auch zahnärztlich tätig sein. Ebenso muss gewährleistet werden, dass die Gesellschaft verantwortlich von einem Zahnarzt geführt wird. Geschäftsführer müssen mehrheitlich Zahnärzte sein. Außerdem muss die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte Zahnärzten zustehen. Dritte dürfen nicht am Gewinn der Gesellschaft beteiligt werden § 17 S. 2c MBO-Z. Der Sozialgesetzgeber hat sich mit seinen Regelungen zum Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) in Widerspruch zu dieser berufsrechtlichen Regelung gegeben, was z.B. private-equity-Gesellschaften seit 2015 den Zugang zum „Dentalmarkt“ öffnet.[411] Daran ändern auch die mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)[412] im Jahr 2019 vorgenommenen Einschränkungen nichts. Mit den Modifikationen sollte – so das BMG – „die Möglichkeit zur Gründung zahnmedizinischer Versorgungszentren durch Krankenhäuser in Abhängigkeit von den regionalen Versorgungsbedürfnissen auf differenzierte Versorgungsanteile beschränkt (werden), um die Anbietervielfalt in der vertragszahnärztlichen Versorgung zu erhalten und Übernahmeprozesse durch Beteiligungsgesellschaften ohne originäres Versorgungsinteresse zu begrenzen.“

270

Hinweis

Die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) erfordert einen gemeinsamen Praxissitz. Eine BAG von Zahnärzten mit mehreren Praxissitzen ist zulässig, wenn an dem jeweiligen Praxissitz verantwortlich mindestens ein Mitglied der BAG hauptberuflich tätig ist, § 16 Abs. 2 S. 3 MBO-Z.

271

Zahnärzte können sich auch mit selbstständig tätigen und zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Angehörigen anderer Heilberufe oder staatlicher Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen in den rechtlich zulässigen Gesellschaftsformen zusammenschließen, wenn ihre eigenverantwortliche, medizinisch unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet ist, § 17 Abs. 1 MBO-Z.

272

Wichtig

Die zahnärztliche Berufsausübung in Partnerschaft mit anderen Berufen muss sachlich, räumlich und organisatorisch sowie für den Patienten erkennbar von der anderer Partner getrennt erfolgen.

273

Die Regelung ist liberaler als die ärztliche MBO, die „Kooperationsgemeinschaften“ mit anderen Heilberufen, staatlichen Ausbildungsberufen im Gesundheitswesen, Naturwissenschaftlern und sozialpädagogischen Berufen nur in der Weise erlaubt, „dass diese in ihrer Verbindung mit der Ärztin oder dem Arzt einen gleichgerichteten oder integrierenden diagnostischen oder therapeutischen Zweck bei der Heilbehandlung, auch auf dem Gebiete der Prävention und Rehabilitation, durch räumlich nahes und koordiniertes Zusammenwirken aller beteiligten Berufsangehörigen erfüllen können“, § 23b Abs. 1 S. 3, 4 MBO-Ä.

274

Beispiel

Berufsrechtlich zulässig ist demnach ein sog. „Kopfzentrum“, in dem z.B. Zahnärzte, Fachärzte für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde und Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie zusammenarbeiten.

275

Unabhängig davon kann ein Zahnarzt in Partnerschaften gemäß § 1 Abs. 1 und 2 PartGG mit Angehörigen anderer Berufe als den in § 17 Abs. 1 MBO-Z beschriebenen zusammen arbeiten, wenn er in der Partnerschaft nicht die Zahnheilkunde am Menschen ausübt.

276

Die Neuregelung im Vertragsarztrechts-Änderungsgesetz (VÄndG) zum 1.1.2007 hat die zahnärztliche Musterberufsordnung in Bezug auf die Anstellung von Zahnärzten bereits berücksichtigt. Danach darf ein niedergelassener Zahnarzt nur solche Personen als angestellte Zahnärzte beschäftigen, denen die Ausübung der Zahnheilkunde nach dem Zahnheilkundegesetz (ZHG) erlaubt ist, § 18 Abs. 1, 2 MBO-Z, wobei den angestellten Zahnärzten eine angemessene Vergütung zu gewähren ist, Abs. 3. Die Nennung angestellter Zahnärzte auf dem Praxisschild muss einen Status-Hinweis enthalten, § 18 Abs. 4 MBO-Z.

277

Bei Ausbildung und Beschäftigung weiterer Praxismitarbeiter hat der Zahnarzt dafür Sorge zu tragen, dass den Auszubildenden insbesondere jene Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind, § 19 Abs. 1 S. 2 MBO, dass diese hinreichend qualifiziert sind, Abs. 2 S. 2, nur unter Aufsicht und nach Anleitung am Patienten arbeiten, Abs. 3, und dass bei der Delegation von Tätigkeiten § 1 Abs. 5 und 6 ZHG beachtet wird, Abs. 2 S. 2.

278

Wichtig

Die Dentalhygienikerin darf ausschließlich im Rahmen der Delegation tätig werden, § 1 Abs. 5 ZHG, § 19 Abs. 3 MBO-Z. Für eine selbstständige Berufsausübung fehlt die gesetzliche Grundlage.

279

Bei der Dentalhygienikerin handelt es sich nicht um einen staatlichen Ausbildungsberuf im Gesundheitswesen, sondern lediglich um eine Aufstiegsfortbildung der zahnmedizinischen Assistentin. Auch wenn der Heilkundebegriff dynamisch und nicht statisch auszulegen ist,[413] bleibt die Entscheidung über die Einführung eines entsprechenden Berufsbildes und die Zulassung dem Gesetzgeber vorbehalten, wobei das BVerfG in seiner Altenpfleger-Entscheidung dem Gesetzgeber vorgibt, auch das schutzwürdige Vertrauen der in den überkommenen Berufen Tätigen zu berücksichtigen.[414]

280

Der 4. Abschnitt der zahnärztlichen Musterberufsordnung regelt die berufliche Kommunikation. Nach § 20 MBO-Z führt der Zahnarzt die Berufsbezeichnung „Zahnarzt“.[415] Dies entspricht im Übrigen auch der europäischen Richtlinie über Berufsanerkennungen, wonach – wenn in einem Aufnahmemitgliedstaat das Führen der Berufsbezeichnung im Zusammenhang mit der betreffenden beruflichen Tätigkeit reglementiert ist – die zur Berufsausübung berechtigten Mitglieder der übrigen Mitgliedstaaten diese Berufsbezeichnung (Zahnarzt) führen.[416] Der Zahnarzt darf auch nach zahnärztlichem Weiterbildungsrecht erworbene Bezeichnungen (Fachzahnarztbezeichnungen) führen, § 20 Abs. 3 MBO-Z, wobei Art. 37 Berufsanerkennungs-Richtlinie die bisherige Möglichkeit der Zahnärzte-Richtlinie 78/687/EWG ausschließt, eine fachärztliche Weiterbildung ohne Abschluss und Validierung der ärztlichen Grundausbildung zu beginnen.

281

Nicht gestattet ist dem Zahnarzt, seine zahnärztliche Berufsbezeichnung für gewerbliche Zwecke zu verwenden oder ihre Verwendung für gewerbliche Zwecke zu gestatten, § 21 Abs. 4 MBO-Z. Die im Rahmen der Novellierung im Jahr 2010 überarbeitete Bestimmung in § 21 Abs. 5 MBO-Z, wonach eine Einzelpraxis sowie eine BAG nicht als Akademie, Institut, Poliklinik, Ärztehaus oder als ein Unternehmen mit Bezug zu einem gewerblichen Betrieb bezeichnet werden darf, trägt der Auffassung des BVerfG Rechnung, das die Praxisbezeichnung als „Kleintierzentrum“ nicht als irreführend betrachtet. Die Vorinstanzen[417] hatten die „Vollmundigkeit der Werbung“ problematisiert, da eine Praxis mit drei Tierärztinnen und sieben Angestellten keineswegs eine überdurchschnittliche Größe aufweise, welche den Begriff „Zentrum“, ohne dass darin eine unternehmensbezogene Irreführung vorliege, rechtfertige.[418]

282

Mit dem grundsätzlich zulässigen Werbeverbot wird einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs vorgebeugt.[419] Der Patient soll darauf vertrauen können, dass ärztliches Handeln nicht von Gewinnstreben motiviert ist.[420] Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in wilder Kasuistik fast jeden von den Kammern der Freien Berufe monierten „Ausrutscher“ in Richtung kommerzieller Reklame als Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit gewertet und damit selbst dann für verfassungsrechtlich bedenklich, wenn es sich um einen „Eyecatcher“ ohne jeglichen Informationswert handelt.[421]

283

Hinweis

Untersagt ist lediglich berufswidrige Werbung, die weder sachangemessene noch interessengerechte Informationen übermittelt. Berufswidrig ist insbesondere anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung.[422]

284

Gleiches gilt für die Fremdwerbung, also beispielsweise den Hinweis auf Hersteller und Produkte, was im Regelfall Ausdruck eines rein am Gewinn orientierten Verhaltens ist und daher die Gefahr in sich birgt, „das Vertrauen des Patienten in den Arztberuf zu untergraben und dadurch langfristig negative Rückwirkungen auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung zu haben“.[423] Berufswidrig ist auch das Führen von Zusätzen, „die im Zusammenhang mit den geregelten Qualifikationsbezeichnungen und Titeln zu Irrtümern und damit zu einer Verunsicherung der Kranken führen können“.[424]

285

Bei der Liberalisierung des zahnärztlichen Werberechts geht das BVerfG vom Informationsbedürfnis des Patienten aus; Hinweise auf das „Leistungsangebot“ des Zahnarztes sind damit als zulässige Werbung anerkannt.[425] Dies gilt insbesondere für den personenbezogenen „Tätigkeitsschwerpunkt“, wenn der Zahnarzt in dem genannten Schwerpunkt über besondere Erfahrungen verfügt und auf diesem „Gebiet“ (in der Diktion unterscheidet das BVerfG nicht eindeutig zwischen Tätigkeitsbereich und Weiterbildungs-Gebiet) nachhaltig tätig ist.[426] Allerdings müssen entsprechende Angaben durch die Kammern überprüfbar bleiben.[427] § 21 Abs. 2 MBO-Z trägt dem Rechnung und erlaubt, auf besondere, personenbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ebenso wie auf eine nicht nur vorübergehende belegzahnärztliche oder konsiliarische Tätigkeit hinzuweisen, Abs. 3. Das Verfahren zur Überprüfung ist in den Zahnärztekammern auf Länderebene unterschiedlich geregelt, von völliger Freigabe, zahlenmäßiger Beschränkung, über die Anzeigepflicht bis hin zur Festlegung von Tätigkeitsschwerpunkten.[428]

286

Der Zahnarzt darf eine berufswidrige Werbung durch Dritte weder veranlassen noch dulden und hat dem entgegen zu wirken, § 21 Abs. 1 S. 3 MBO-Z, wobei gerade in diesem Zusammenhang auch der Verbotskatalog des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) für die Werbung außerhalb von Fachkreises, § 12 HWG, zu beachten ist. Eine allzu restriktive Auslegung des Fremdwerbungs-Verbotes ist angesichts einer auch in diesem Bereich zunehmend liberaleren Rechtsprechung nicht geboten; Gleiches gilt für das Duldungsverbot.

287

Hinweis

Bei Anfragen von Medien sollte der Zahnarzt auf standesrechtliche Regeln hinweisen. Berichte über den Zahnarzt, zahnärztliche Behandlungsmethoden und Werkstoffe sowie die Praxis dürfen nicht zur Reklame genutzt werden, sondern müssen objektiv und informativ sein. Völlige „Medienabstinenz“ kann dem Zahnarzt berufsrechtlich nicht abverlangt werden.[429]

288

§ 22 MBO-Z trifft Regelungen zum Praxisschild, das auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufes aufmerksam machen muss, Abs. 1, und in Form, Gestaltung und Anbringung den örtlichen Gepflogenheiten entsprechen kann, Abs. 3. Mit dieser Formulierung verabschiedet sich die zahnärztliche Selbstverwaltung von einer Detail-Regelung, die ihr in der Vergangenheit häufig den Vorwurf kleinkarierter Gängelei des einzelnen Berufsträgers eintrug.

289

Die Neufassung der Musterberufsordnung zieht den Zahnarzt nicht mehr zur Verantwortung, sie stellt ihn in die Verantwortung für eine an ethischen Grundsätzen und zahnmedizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen orientierte Berufsausübung, die den Patienten im Mittelpunkt hat und von kollegialem und verantwortungsbewusstem Umgang mit anderen Heil- und Gesundheitsberufen, angestellten Zahnärzten und Mitarbeitern geprägt ist.

Handbuch Medizinrecht

Подняться наверх