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aa) Allgemeines

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Im Jahr 2005 hat der Vorstand der Bundeszahnärztekammer eine neue Musterberufsordnung (MBO-Z)[391] beschlossen. Mit der Novellierung im Jahr 2010 wurde der Berufsordnung eine angepasste Form des Genfer Gelöbnisses vorangestellt. Die MBO-Z beinhaltet zunächst allgemeine Grundsätze (Präambel, §§ 1–8) und enthält dann Regelungen zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs (§§ 9–15), zur Zusammenarbeit des Zahnarztes mit Dritten (§§ 16–19) und abschließend zur beruflichen Kommunikation (§§ 20–22).

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Wichtig

Mit der Festlegung von Berufsrechten und -pflichten dient die Musterberufsordnung insbesondere dem Ziel, die Freiberuflichkeit des Zahnarztes zu gewährleisten,[392] das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient zu erhalten und zu fördern, die Qualität der zahnärztlichen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung sicherzustellen, das Ansehen des Zahnarztberufes zu wahren, berufswürdiges Verhalten zu fördern und berufsunwürdiges Verhalten zu verhindern, um damit dem Gemeinwohl zu dienen (Präambel a–e).[393]

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Der Vorwurf, im Gegensatz zum anglo-amerikanischen Wissenschaftsraum würden ethische Fragen in der Zahnheilkunde hierzulande „geradezu als Stiefkind“ bezeichnet,[394] dürfte überzogen sein. Standespflichten ragen sowohl in den Bereich des Rechts wie auch der Ethik hinein.[395] Taupitz hat in diesem Zusammenhang vor „Überethisierung freiberuflicher Standesordnungen“ gewarnt und den Standpunkt vertreten, eine spezifische Standesethik, welche der allgemeinen Ethik vorgehe, gebe es nicht. Die allgemeinen Normen der Ethik müssten jedoch mit Blick auf die spezifischen Probleme der jeweiligen Gruppe konkretisiert werden.

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