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dd) Rechtsmittel und sonstige Verfahrensgrundsätze

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Das Verfahren ist an das Strafverfahren angelehnt, es findet allerdings nicht öffentlich statt. Gleiches gilt für Zeugen und Sachverständige. Das Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Strafverfahrens eingestellt werden. Gegen die Entscheidung des Berufsgerichts ist das Rechtsmittel der Berufung zum Berufsgericht zweiter Instanz (Landesberufsgericht) gegeben. Dieses entscheidet abschließend. Gegen einen Freispruch ist eine Berufung allerdings unzulässig, auch wenn in der angegriffenen Entscheidung eine objektive Berufspflichtverletzung festgestellt wurde, es aber aus anderen Gründen (hier: unvermeidbarer Verbotsirrtum) nicht zu einer Verurteilung kam.[366] Die Landesberufsgerichte entscheiden abschließend. Danach bleibt nur noch die Verfassungsbeschwerde, die allerdings gerade in den letzten Jahren zu einem ziemlich erfolgreichen Angriffsmittel gegen berufsgerichtliche Entscheidungen, insbesondere bezüglich der Informationsfreiheit, geworden ist.

6. Kapitel Berufsrecht der Gesundheitsberufe unter Einschluss der Darstellung des Rechts der SelbstverwaltungD. Berufsrecht der Heilberufe › IV. Berufsrecht der Zahnärzte

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