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cc) Unzulässige Fremdwerbung

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Unzulässig sind Hinweise auf Hersteller pharmazeutischer Erzeugnisse, Medizinprodukte und andere Waren der Gesundheitsindustrie[294] unter dem Aspekt der Fremdwerbung. Dies gilt auch für das zunehmend anzutreffende „Wartezimmerfernsehen“[295] oder auch ein „Internetcafé“ für das Wartezimmer.[296] Auf die eigene technische Ausstattung der Praxis/des Unternehmens darf hingegen hingewiesen werden, sofern unangebrachte oder irreführende „Superlative“ vermieden werden.[297] Stellen Unternehmen einem Arzt kostenlos Platz für eine Homepage zur Verfügung, muss der Arzt beachten, dass er damit nicht für die Produkte der Firma werben darf. Seine Homepage muss daher frei von Werbebannern und Pop-up Fenstern bleiben. Einzelne Links zu Unternehmen sind im Allgemeinen unzulässig. Eine Verlinkung mit unterschiedlichen Institutionen des Gesundheitswesens, Selbsthilfegruppen und Informationsanbietern dürfte hingegen nicht zu beanstanden sein. Der Arzt muss allerdings darauf achten, dass er die Inhalte der verlinkten Seite mit zu verantworten hat, wenn er nicht einen disclaimer anbringt.[298] Während das Verbot, für fremde gewerbliche Zwecke zu werben, durch die Rechtsprechung des BVerfG gedeckt ist, dürfte das im Rahmen der MBO-Novelle 2011 vom 114. Deutschen Ärztetag eingeführte Verbot, für eigene gewerbliche Tätigkeiten zu werben, jedenfalls dann gegen Art. 12 GG verstoßen und damit nichtig sein, wenn ärztliche und gewerbliche Tätigkeiten ordnungsgemäß getrennt sind.[299] Wenn ein Arzt erlaubter maßen einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen darf, kann ihm auch eine sachliche Werbung für diese Tätigkeit nicht untersagt werden.[300]

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