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dd) Titel

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Mit der Aufhebung von Kap. D I Nr. 2 MBO ist auch dessen Abs. 8 entfallen. Er hatte die Führung des Titels „Professor“ geregelt, einen aus vielerlei Gründen (vor allem bei ausländischen Titeln) praktisch wichtigen Komplex, wie man weiß. Weder in § 17 Abs. 4 noch in § 27 Abs. 3 der Neufassung der MBO findet sich eine entsprechende Regelung. Offenbar sah die Ärzteschaft hier keinen Regelungsbedarf mehr, nachdem die hochschulrechtlichen Vorschriften der Länder (z.B. § 55b UGBa-Wü) Regelungen für das Führen ausländischer Professorentitel nicht mehr vorsehen.[301] Entsprechend stark ist der Wildwuchs dieses Titels nicht nur in der Ärzteschaft angewachsen, was „richtige“ Professoren als Lehrstuhlinhaber mit einer gewissen Sorge betrachten.

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