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bb) Verfahrensvoraussetzung

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Voraussetzung für die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens ist eine berufsunwürdige Handlung. Berufsunwürdig ist eine Handlung, mit welcher schuldhaft gegen Pflichten verstoßen wird, die einem Arzt zur Wahrung des Ansehens seines Berufes[358] obliegen. Für die Beantragung eines berufsgerichtlichen Verfahrens ist grundsätzlich ein Vorstandsbeschluss der Ärztekammer notwendig, in dem die konkrete Verfehlung exakt bezeichnet und das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zusammengefasst werden muss. Ein hinreichender Tatverdacht i.S.v. § 203 StPO wird überwiegend nicht verlangt; ausreichend sei der aus konkreten Tatsachen ableitbare Verdacht einer Berufspflichtverletzung bzw. die ernste Möglichkeit einer solchen.[359] Ist eine berufsunwürdige Handlung Gegenstand eines Strafverfahrens (gewesen), so scheidet nach dem Grundsatz, dass Doppelbestrafungen unzulässig sind (ne bis in idem), eine zusätzliche berufsrechtliche Ahndung wegen desselben Vorganges regelmäßig aus, es sei denn es besteht ein berufsrechtlicher „Überhang“. D.h. die strafrechtliche Verurteilung deckt nicht die ebenfalls verwirklichten berufsrechtlichen Verstöße, so dass eine berufsrechtliche Sanktion erforderlich ist, um das Kammermitglied zur Erfüllung seiner berufsrechtlichen Pflichten anzuhalten.[360] Ein berufsrechtlicher Überhang kann aber auch dann angenommen werden, wenn das Strafverfahren mit einem Freispruch endete, das Verhalten des Arztes aber dennoch nicht als gewissenhafte Berufsausübung gewertet werden kann.[361] Im Übrigen sind sonstige Verfahrenshindernisse zu prüfen, z.B. Wegzug aus Kammerbezirk,[362] Verjährung, zwischenzeitliches Versterben des Beschuldigten, absehbare dauernde Verhandlungsunfähigkeit etc.[363] Das Verfahren bei der Kammer wird mit einem Beschluss des Vorstands auf Beantragung der Einleitung eines berufsgerichtliches Verfahrens abgeschlossen (z.B. § 71 Abs. 1 HeilBerG NRW). Beamte unterliegen als Ärzte im Gegensatz zu angestellten und niedergelassenen Ärzten dem berufsgerichtlichen Verfahren bei der Ärztekammer nicht. Für sie gilt ausschließlich das Disziplinarrecht des Dienstherrn, auch für im Dienst begangene berufsunwürdige Handlungen. Die Ungewissheit über den Aufenthaltsort des Beschuldigten stellt kein Verfahrenshindernis dar.[364]

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