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aa) Inhalt und Aufmachung der Praxisschilder

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Die oftmals als „Schilderordnung“ verspottete Vorschrift D I Nr. 2 MBO ist ersatzlos gestrichen worden. Allerdings mussten auch schon bisher die aufgrund der genannten Vorschriften ausgesprochenen Verbote dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Ist nicht ersichtlich, inwieweit Interessen des Gemeinwohls durch eine Untersagung geschützt werden können, verstieß die Untersagung eines in Kap. D I Nr. 2–5 MBO nicht explizit genannten Zusatzes u.U. gegen das Grundrecht auf freie Berufsausübung.[257] Die bloße Erleichterung berufsrechtlicher Überwachung rechtfertigte eine Einschränkung regelmäßig nicht. § 27 Abs. 4 MBO n.F. schafft einheitliche Vorgaben für jedwede Form der Ankündigung, sei es auf der Homepage,[258] in Anzeigen und eben auch auf dem Praxisschild. Die früher vorgesehene Beschränkung auf ein Praxisschild ist weggefallen. Ob ein Arztschild zur besseren Kenntlichkeit in der Dunkelheit beleuchtet werden darf, wird unterschiedlich beurteilt.[259] Die ablehnenden Entscheidungen sind wenig überzeugend. Wer die entgegengesetzte Übung in anderen Ländern, z.B. Österreich oder auch Frankreich kennt, weiß, dass derartige Hinweisschilder kaum geeignet sind, dem ärztlichen Ansehen zu schaden. Vielmehr helfen sie dem ortsunkundigen Patienten, rechtzeitig einen für ihn zuständigen Arzt zu finden. Entscheidend wird hier – wie so oft – die konkrete Ausgestaltung sein.

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