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aa) Rechtsgrundlagen und Maßnahmenkatalog

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Die Ahndung von Verstößen gegen die ärztlichen Berufspflichten ist den Berufsgerichten kraft Gesetz in den Kammer- und Heilberufsgesetzen der Länder in unterschiedlicher organisatorischer Ausprägung übertragen. Überwiegend werden Berufsgerichte mit Verwaltungsrichtern[352] (neben Ärzten als ehrenamtliche Richter) besetzt. Weil im Rahmen eines berufsgerichtlichen Verfahrens zu verhängende Sanktionen strafrechtsähnlichen Charakter haben, müssen sie aus verfassungsrechtlichen Gründen in einem förmlichen Gesetz festgelegt sein.[353] Die Berufsordnung als Satzung genügt diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht und kann daher solche Sanktionen auch nicht vorsehen. Das Berufsgericht kann gegen einen Arzt, der sich berufsrechtswidrig verhalten hat, folgende Sanktionen aussprechen: Verwarnung, Verweis, Geldbuße, Entziehung des aktiven und passiven Wahlrechts zu den Gremien auf bestimmte Dauer. In einigen Bundesländern kann noch der Ausspruch hinzukommen, der Arzt sei unwürdig, seinen Beruf als Arzt auszuüben.[354] Nicht zulässig ist dagegen der schriftliche Ausspruch der Missbilligung eines bestimmten Verhaltens eines Arztes (begangener Behandlungsfehler), weil der Katalog der Sanktionen diese Maßnahme nicht ausdrücklich vorsieht (numerus clausus der Sanktionen). Einige Heilberufsgesetze sehen neben den berufsgerichtlichen Sanktionen noch die Rüge durch den Kammervorstand vor (so z.B. § 58a HeilBerG NRW). Diese setzt wie eine Antragsschrift zur Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens aber eine konkrete Bezeichnung des missbilligten Verhaltens voraus.[355] Der Betroffene ist vorher anzuhören; eine fehlende oder unzureichende Anhörung macht die Rüge bereits formell rechtswidrig.[356] Der Betroffene kann eine Rüge mit dem Antrag auf berufsgerichtliche Überprüfung angreifen (§ 58a HeilBerG NRW). Berufsgerichtliche Entscheidungen können von den Landesärztekammern in besonderen Fällen auch nicht anonymisiert veröffentlicht werden. Sowohl die pflichtenbegründenden Normen der §§ 29 ff. HeilBerG NW als auch die Sanktionsnorm des § 60 Abs. 3 HeilBerG NW genügen den Anforderungen des Art 103 Abs. 2 GG. Den Berufsangehörigen ist es möglich, für sie relevante Pflichten, etwaiges pflichtwidriges Verhalten sowie Sanktionen vorherzusehen. Auch das Tatbestandsmerkmal des „besonderen Falles“ in § 60 Abs. 3 HeilBerG NW ist hinreichend bestimmt.[357]

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