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2. Berufszugang

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Das Berufsbild des Apothekers ist in der Bundesapothekerordnung (BApO)[430] geregelt. Wer den pharmazeutischen Beruf unter der Bezeichnung „Apotheker“ ausüben möchte, bedarf einer Approbation (§ 2 Abs. 1) oder Erlaubnis (§ 2 Abs. 2 BApO). Diese wird auf Antrag erteilt, wenn der Bewerber den Nachweis eines mit Examen abgeschlossenen Studiums der Pharmazie an einer deutschen Universität oder gleichwertigen Abschlusses im Ausland erbringt. Das Studium selbst vollzieht sich nach der Approbationsordnung für Apotheker.[431] Die Aufgabe des Apothekers besteht darin, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen (§ 1 S. 1 BApO) und hierzu u.a. Arzneimittel zu entwickeln, herzustellen, zu prüfen oder abzugeben (§ 2 Abs. 3 BApO). Die Vorgehensweise und die dabei zu beachtenden Einzelschritte ergeben sich aus der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)[432] sowie aus dem Arzneimittelbuch. Die Beratungspflicht des Apothekers über Arzneimittel folgt aus der Berufsordnung der Apotheker.[433] Nach einem Urteil des EuGH[434] stehen die Art. 43 und 48 EG-Vertrag (Niederlassungsfreiheit) einer nationalen Regelung nicht entgegen, die Personen, die keine Apotheker sind, den Besitz und den Betrieb von Apotheken zu verwehren („Doc Morris“-Entscheidung). Der Gerichtshof sah insoweit einen „Wertungsspielraum“ der EU-Mitgliedstaaten.

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2016 entschied der EuGH dass sich EU-ausländische Versandapotheken, die Kunden in Deutschland beliefern, nicht an die in der Arzneimittelpreisverordnung geregelten Festpreise für verschreibungspflichtige Arzneimittel halten müssen.[435]

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