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c) Nebengeschäfte

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Der BGH[444] hat entschieden, dass auch die Abgabe von Kompressionsstrümpfen in der Apotheke statthaft ist, obwohl dieser Abgabe stets eine individuelle Anpassung beim Kunden vorauszugehen hat, die als Dienstleistung nicht zu den typischen Tätigkeiten des Apothekers zählt. Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG gebiete es, Nebengeschäfte, die nicht verboten seien, als erlaubt anzusehen. Da weder dem ApoG noch der ApBetrO insoweit Einschränkungen zur Berufsausübung zu entnehmen seien, sei das Anmessen und Anpassen von Kompressionsstrümpfen deshalb selbst dann nicht zu beanstanden, wenn darin nicht lediglich eine unselbstständige Nebenleistung bei der Abgabe von Kompressionsstrümpfen, sondern ein eigenständiges Nebengeschäft zu sehen wäre. Solange sich die Leistungen im Kern nicht so weit von der eigentlichen Aufgabe des Apothekers entfernen, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität des Apothekerberufs gestört wird, bestehen nach der Rechtsprechung keine Einwände gegen ihre Zulässigkeit.[445]

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Darüber hinaus ist dem Apotheker in der Regel untersagt, durch werbliche Maßnahmen den Eindruck zu erwecken, er werde von Unternehmen der pharmazeutischen Industrie besonders bevorzugt beliefert oder im Gegenzug, durch diese besondere Beziehung empfehle er aufgrund dieser werblichen Fixierung Produkte dieses Unternehmens vorrangig. Außerdem darf der Apotheker mit Ärzten oder anderen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten oder die Zuweisung von Verschreibungen zum Gegenstand haben (§ 11 Abs. 1 ApoG). Nach einer Entscheidung des LG Köln vom 17.3.2005[446] wurde es als wettbewerbswidrig angesehen, dass ein Arzneimittelhersteller Apotheken vorformulierte Werbebriefe zur Verfügung stellt, in denen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel dieses Unternehmens geworben wurde. Diese Briefe sollten mit dem Namen der Apotheken versehen und an potentielle Kunden verschickt werden. Dies sei irreführend, so das LG Köln. Anders als beim Direktmarketing bringe der Verbraucher „seiner“ Apotheke ein besonderes Vertrauen entgegen, das der Arzneimittelhersteller ausnutze.

6. Kapitel Berufsrecht der Gesundheitsberufe unter Einschluss der Darstellung des Rechts der SelbstverwaltungD. Berufsrecht der Heilberufe › VI. Berufsrecht der Psychotherapeuten

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