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2. Berufszugang

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Mit dem Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung[450] wird der Berufszugang der Psychotherapeuten (Berufsbezeichnung bis dato: Psychologische Psychotherapeut/innen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/innen) neu geregelt.[451] Ärztinnen und Ärzte, die Psychotherapie anbieten, können sich ärztliche Psychotherapeutin/ärztlicher Psychotherapeut nennen, § 1 Abs. 1 PsychThG.

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Voraussetzung für die Erteilung der Approbation ist künftig ein fünfjähriges Universitätsstudium. Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums und Bestehen der psychotherapeutische Prüfung wird die Approbation erteilt, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, § 2 Abs. 1 Nr. 1–4 PsychThG.

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Das PsychThG sieht in § 3 auch eine vorübergehende und in § 4 eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung vor. Die Zulassung endet mit Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Approbation, § 5 PsychThG, ebenso bei Verzicht, § 6 PsychThG.

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Für die Zulassung zur Versorgung gesetzlich Krankenversicherter ist eine anschließende Weiterbildung notwendig. Der neue Studiengang sollte zum Wintersemester 2020 erstmals angeboten werden.

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Das Direktstudium der Psychotherapie gliedert sich in ein 3-jähriges Bachelor- und ein 2-jähriges Masterstudium und wird mit einer staatlichen psychotherapeutischen Prüfung abgeschlossen, §§ 9 Abs. 3; 10 PsychThG. Ziel des Studiums ist die Vermittlung grundlegender personaler, fachlich-methodischer, sozialer und umsetzungsorientierter entsprechend dem allgemein anerkannten Stand psychotherapiewissenschaftlicher, psychologischer, pädagogischer, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse, die für eine eigenverantwortliche, selbstständige und umfassende psychotherapeutische Versorgung von Patientinnen und Patienten aller Altersstufen und unter Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren erforderlich sind, § 7 Abs. 1 S. 1 PsychThG.

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Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister ist neben der Approbation der erfolgreiche Abschluss einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachsenen oder einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen in einem durch den Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannten Behandlungsverfahren, § 95c SGB V.

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Im ambulanten und stationären Bereich werden die Behandlungsleistungen, die Psychotherapeuten in Weiterbildung (PiW) im Rahmen ihrer Weiterbildung erbringen, von den Krankenkassen vergütet.

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Ziel der Weiterbildung ist der Erwerb der in den Weiterbildungsordnungen festgelegten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, um nach Abschluss der Berufsausbildung besondere psychotherapeutische Kompetenzen zu erlangen. Die Weiterbildung dient, orientiert an einer von der BPK entwickelten Musterweiterbildungsordnung, der Sicherung der Qualität der psychotherapeutischen Berufsausübung. Sie wird durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung abgeschlossen.

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Ein fester Anteil der Vergütung, welche die Krankenkassen für die von Psychotherapeuten in Weiterbildung („PiW“) erbrachten ambulanten Krankenbehandlungen an die Weiterbildungsstätten zahlen, ist an die PiW weiterzugeben. Die gleiche Regelung gilt für angehende Psychotherapeuten, die ihre Ausbildung nach dem bisherigen System angefangen haben („PiA“).

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Mit Abschluss der Weiterbildung sind Psychotherapeuten berechtigt, sich ins Arztregister eintragen zu lassen und einen Antrag auf Zulassung zur ambulanten psychotherapeutischen Versorgung im System der gesetzlichen Krankenversicherung zu stellen.

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