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3. Berufsausübung

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Das PsychThG aus dem Jahr 1998[452] regelte nicht allein die Berufsausübung, es schützte auch die Berufsbezeichnung. Die mit den gesetzlichen Berufsausübungsregeln der beiden (neuen) Heilberufe verbundene Einschränkung der Berufsfreiheit hat das BVerfG gebilligt.[453] Ob im Hinblick auf die bis dato im Rahmen des Heilpraktiker-Gesetzes erlaubte Ausübung der Psychotherapie überhaupt der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berührt wird, hat das BVerfG in Zweifel gezogen, „da weder das Tätigkeitsspektrum von psychotherapeutisch tätigen Heilpraktikern noch das Kostenerstattungsverfahren durch das Psychotherapeutengesetz verändert worden ist.“[454] Vielmehr blieben bestehende Zulassungen nach dem HeilPG bestehen. Dabei hat das BVerfG es nicht beanstandet, wenn der Gesetzgeber aus Gründen des Patientenschutzes „eine bisher nicht geschützte Berufsbezeichnung verwendet, um bestimmte Angehörige eines Berufs, die eine bestimmte Ausbildung aufweisen, klar zu kennzeichnen.“[455]

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