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c) Rechtsfolgen
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Ist der Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens begründet und erweist sich das sachliche Begehren des Antragstellers als berechtigt, ergeht ein positiver Zweitbescheid auf der Basis des maßgeblichen Rechts[158]. Teilweise wird zwar angenommen, dass sich die Zweitentscheidung stets nach §§ 48, 49 VwVfG richte[159]; hiergegen spricht jedoch der Zweck des Wiederaufgreifens, welches das Verfahren in den vorherigen Status zurückversetzen soll. Der Zweitbescheid ist negativ, wenn sich das Ergebnis im Verhältnis zum ersten VA nicht ändert. Denkbar ist dieses insbes. bei Ermessensentscheidungen. Dieses Ergebnis ist ein neues; Widerspruch und Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage sind hiergegen möglich.
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Der Zweitbescheid darf nicht zu einer Verböserung gegenüber dem Erstbescheid führen[160]. § 51 räumt dem Antragsteller deshalb einen Anspruch ein, weil die Norm seinem Interesse dienen soll. Diese Zielsetzung würde unterlaufen, wenn eine Verböserung möglich wäre.