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2. Rechtsgrundlagen der Verwaltungsvollstreckung

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Gesetzlich geregelt ist die Verwaltungsvollstreckung für den Bund im Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) und durch das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)[3]. Die Vollstreckungsverfahren der Länder richten sich nach dem jeweiligen Landesvollstreckungsgesetz[4]. Diese enthalten oftmals Abweichungen von den Regelungen des VwVG des Bundes, stimmen aber regelmäßig in den Strukturen mit diesem überein. Einige Bundesländer verweisen sogar dynamisch auf die Vorschriften des VwVG[5]. Daher wird im Folgenden auf die Regelungen des VwVG eingegangen.

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Zum Teil gibt es die allgemeinen Verwaltungsvollstreckungsgesetze verdrängende Sonderregelungen. So enthalten Polizeigesetze einiger Bundesländer die Figur der unmittelbaren Ausführung, die ebenfalls dem Vollstreckungsrecht zuzuordnen ist (dazu sogleich Rn 709)[6]. Aber auch das sonstige Fachrecht enthält teilweise spezielle Regelungen zur Verwaltungsvollstreckung.

Beispiel:

Nach § 58 AufenthG wird die Ausreisepflicht eines Ausländers durch die Abschiebung vollzogen, wenn die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.

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