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bb) Rechtsfolgen
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Die behördliche Beauftragung des Dritten lässt eine Rechtsbeziehung zwischen dem durch den VA Verpflichteten und dem Dritten nicht entstehen. Der Pflichtige muss lediglich die Ersatzvornahme durch den Dritten dulden; zu dulden hat er ferner alle mit der Ersatzvornahme verbundenen tatsächlichen Handlungen, so zB das Betreten des Grundstücks. § 10 VwVG enthält auch eine Regelung zur Kostentragung bei der Durchführung der Ersatzvornahmen, zB einer Bodensanierung[21] („auf Kosten des Pflichtigen“). Anspruchsinhaber ist die Behörde bzw. der Verwaltungsträger, dem die Behörde angehört. Es lässt die Kostentragung unberührt, wenn während der Durchführung der Ersatzvornahme der Störer auf sein Eigentum verzichtet[22]. Die Anforderung einer Vorauszahlung auf Kosten der Ersatzvornahme ist hingegen keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung[23].