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cc) Selbstvornahme
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Ein Spezialfall der Ersatzvornahme ist die Selbstvornahme durch die Behörde. In diesem Fall beauftragt die Behörde nicht einen Dritten, sondern handelt selbst. Die meisten Landesverwaltungsvollstreckungsgesetze sehen die Einordnung der Selbstvornahme als Ersatzvornahme vor[24]; die für die Verwaltung positive Folge liegt darin, dass sie die Kosten für die Selbstvornahme dem Pflichtigen auferlegen kann[25]. Fehlt eine entsprechende Landesvorschrift, so fällt die Selbstvornahme unter den unmittelbaren Zwang, wie sich aus § 12 VwVG ergibt („… oder selbst vornehmen“)[26].
Beispiel:
Die Behörde beauftragt nicht einen Bauunternehmer mit dem Abriss des Hauses, sondern nimmt den Abriss durch Mitarbeiter selbst vor.