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aa) Anwendungsbereich
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Nach § 10 VwVG kann, wenn der Pflichtige die ihm durch VA gebotene Handlung nicht ausführt, die Behörde einen Dritten mit der Vornahme auf Kosten des Pflichtigen beauftragen[19]. Die Ersatzvornahme kommt nur bei vertretbaren Handlungen in Betracht. Diese liegen vor, wenn andere Personen die Handlung durchführen können. Vertretbar ist daher insbes. das Abschleppen eines Pkw[20]. Höchstpersönliche Handlungen scheiden als Fälle der Ersatzvornahme aus.
Beispiele:
• | Der Abriss eines Hauses ist eine vertretbare Handlung. Der Abriss des Hauses durch einen von der Behörde beauftragten Bauunternehmer ist rechtlich eine Ersatzvornahme. |
• | Das Ableisten der (heute aufgehobenen) Wehrpflicht war eine höchstpersönliche Pflicht. Eine Ersatzvornahme schied daher aus. |