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2. Verfahren

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Auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung kann entweder die Behörde selbst durch ihren Vollstreckungsbeamten oder im Auftrag der Behörde eine Vollstreckungsbehörde oder das Vollstreckungsgericht die Vollstreckung vornehmen. Vollstreckungsanordnung und Vollstreckungsauftrag sind keine VAe[7]. Die Vollstreckung läuft nach Vorschriften der Abgabenordnung ab; diese Vorschriften lehnen sich wiederum an Regelungen der Zivilprozessordnung an. Die Vollstreckung ist unterschiedlich in Abhängigkeit davon, ob in bewegliche Sachen, Grundstücke oder Forderungen vollstreckt wird. Einzelheiten werden hier nicht dargestellt[8].

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