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1. Die Zwangsmittel
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In der Klausurpraxis von weitaus größerer Bedeutung als die Vollstreckung von Geldforderungen ist die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen[18]. Die Verwaltungsvollstreckungsgesetze kennen drei Zwangsmittel:
| • | Ersatzvornahme, |
| • | Zwangsgeld mit subsidiärer Zwangshaft und |
| • | unmittelbaren Zwang. |