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1. Voraussetzungen

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Nach § 3 Abs. 2, 3 VwVG wird die Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen (Steuern, Gebühren, Beiträge, Sonderabgaben) durch eine Vollstreckungsanordnung eingeleitet. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

Leistungsbescheid (das ist derjenige VA, der eine öffentlich-rechtliche Geldleistungspflicht zum Gegenstand hat),
Fälligkeit der Leistung,
Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheids bzw seit Eintritt der Fälligkeit,
vor Anordnung der Vollstreckung „soll“ der Schuldner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.
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