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1. Voraussetzungen
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Nach § 3 Abs. 2, 3 VwVG wird die Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen (Steuern, Gebühren, Beiträge, Sonderabgaben) durch eine Vollstreckungsanordnung eingeleitet. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
• | Leistungsbescheid (das ist derjenige VA, der eine öffentlich-rechtliche Geldleistungspflicht zum Gegenstand hat), |
• | Fälligkeit der Leistung, |
• | Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheids bzw seit Eintritt der Fälligkeit, |
• | vor Anordnung der Vollstreckung „soll“ der Schuldner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden. |