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2.2.2 Unterrichtung in Strafsachen (§ 2 BewachV)

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Wenn gegen einen Mitarbeiter, der einen Unterrichtungsnachweis oder einen Nachweis über die Sachkundeprüfung erbringen musste, strafrechtlich ermittelt wird und der Tatvorwurf Zweifel an der Eignung oder Zuverlässigkeit dieser Person hervorruft, müssen die jeweilige Staatsanwaltschaft und das jeweilige Gericht folgende Informationen an die für die Überwachung des Bewachungsunternehmens zuständige Behörde richten:

1. den Erlass und den Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,

2. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,

3. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls,

4. die verfahrensabschließende Entscheidung mit Begründung.

Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe

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