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2.2.7 Beschäftigte, An- und Abmeldung von Wach- und Leitungspersonal (§ 16 BewachV)

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Der Gewerbetreibende darf mit Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die

zuverlässig sind,

■ das 18. Lebensjahr vollendet haben (oder einen in § 8 BewachV genannten Abschluss vorweisen),

■ die für ihre Tätigkeit notwendigen Befähigungen besitzen.

Der Gewerbetreibende hat Wachpersonen oder Personen, die er mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragen will, vorher über das Bewacherregister (Kapitel 2.1.4) anzumelden. Hat die Person schon eine Bewacherregisteridentifikationsnummer, so ist auch diese anzugeben.

Beachte

Eingesetzt werden darf die Wachperson erst nach behördlicher Bestätigung. Das Ausscheiden einer Wachperson ist ebenfalls zu melden.

Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe

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