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2.2.5 Sachkundeprüfung (§§ 9–12 BewachV)
ОглавлениеNach § 9 BewachV ist es Zweck der Sachkundeprüfung, den Nachweis zu erbringen, dass die erforderlichen Kenntnisse zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung der Bewachungsaufgaben erworben wurden. Die Sachkundeprüfung kann gem. § 10 BewachV bei jeder IHK abgelegt werden, die diese anbietet. In § 11 BewachV ist das Prüfungsverfahren (zwei Stunden schriftlich, 15 Minuten mündlich) festgelegt.
Gem. § 12 BewachV benötigt eine Sachkundeprüfung nicht, wer auch von der Unterrichtung gem. § 8 BewachV befreit ist (s. o. Nr. 1–3).