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2.2.4 Unterrichtungsverfahren (§§ 4–8 BewachV)

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Die §§ 4–8 BewachV befassen sich inhaltlich mit dem Unterrichtungsverfahren für Unselbstständige.

In § 4 BewachV ist der Zweck der Unterrichtung festgelegt. Die Wachperson soll befähigt werden, eigenverantwortlich Bewachungsaufgaben durchzuführen. Als zuständige Stelle für die Unterrichtung ist jede IHK, welche die Unterrichtung anbietet, festgelegt (§ 5 BewachV).

§ 6 BewachV regelt das Verfahren (40 Unterrichtseinheiten, Deutschkenntnisse mindestens auf Niveau B1), während § 7 BewachV den Inhalt der Unterrichtung vorgibt.

Relevant ist § 8 BewachV, der die Ausnahmeregelungen für das Unterrichtungsverfahren enthält:

Eine Unterrichtung nach § 34a GewO benötigt demnach nicht, wer:

1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung

a) als geprüfte Werkschutzfachkraft,

b) als geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft,

c) als Servicekraft für Schutz und Sicherheit,

d) als Fachkraft für Schutz und Sicherheit,

e) als geprüfter Meister für Schutz und Sicherheit oder als geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit,

f) als geprüfter Werkschutzmeister oder als geprüfte Werkschutzmeisterin erworben hat,

2. ein Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss im Rahmen einer Laufbahnprüfung mindestens für den mittleren Dienst im Bereich der Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst eines Landes oder des Bundes, für den Justizvollzugsdienst, für den waffentragenden Bereich des Zolldienstes und für den Feldjägerdienst der Bundeswehr erworben hat,

3. ein Prüfungszeugnis über einen erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Akademie hat, die einen Abschluss verleiht, der einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist, wenn zusätzlich ein Nachweis über eine Unterrichtung durch eine Industrie- und Handelskammer über die Sachgebiete nach § 7 Nummer 5 bis 7 vorlegt,

4. eine Bescheinigung über eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 11 Absatz 7 vorlegt.

Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe

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