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2.2.6 Haftpflichtversicherung (§ 14 BewachV)

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Der Gewerbetreibende muss für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen eine Haftpflichtversicherung abschließen und aufrechterhalten, solange er das Gewerbe ausübt. Diese Versicherung soll Schäden decken, die den Auftraggebern oder Dritten bei der Durchführung des Bewachungsvertrages entstehen.

Beispiel

Streifenfahrer S fährt zu schnell mit dem Dienstfahrzeug und beschädigt deswegen ein Tor des Kunden K.

Die Versicherungssumme muss folgende Schadensfälle in den nachstehenden Mindesthöhen abdecken:

1. für Personenschäden 1 Million Euro
2. für Sachschäden 250.000 Euro
3. für das Abhandenkommen bewachter Sachen 15.000 Euro
4. für reine Vermögensschäden 12.500 Euro

Der Gewerbetreibende darf die Haftung aus der Bewachungstätigkeit nur auf das Doppelte der Mindesthöhe der o. g. Versicherungssumme beschränken.

Somit kann die Haftung für Sachschäden beispielsweise nicht auf einen Betrag 300.000 Euro beschränkt, wohl aber auf 700.000 Euro erhöht werden.

Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe

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