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2.2.9 Ausweis, Kennzeichnung der Wachperson (§ 18 BewachV)

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Der Gewerbetreibende muss den Sicherheitsmitarbeitern einen Dienstausweis ausstellen, damit sich diese den zuständigen Behörden gegenüber ausweisen können.

Der Ausweis muss folgenden Inhalt haben:

■ Namen und Vornamen des Sicherheitsmitarbeiters,

■ Namen und Anschrift des Gewerbetreibenden,

■ Bezeichnung und Anschrift des Gewerbebetriebs,

■ Unterschriften des Sicherheitsmitarbeiters und des Gewerbetreibenden, seines Vertreters oder seines Bevollmächtigten sowie

■ die Bewacherregisteridentifikationsnummer der Wachperson und des Gewerbetreibenden.

Der Ausweis muss sich von amtlichen Ausweisen (z. B. Ausweis der Polizei) deutlich unterscheiden, damit keine Verwechslungsgefahr besteht.

Der Gewerbetreibende hat die Ausweise fortlaufend zu nummerieren und in ein Verzeichnis einzutragen. Sinn dieser Vorschrift ist es, einen Überblick über die Anzahl der ausgegebenen Ausweise zu ermöglichen.

Das Sicherheitspersonal ist verpflichtet, während des Dienstes den Ausweis bei sich zu führen und den Beauftragten der zuständigen Behörden auf Verlangen vorzuzeigen.

Zudem ist ein amtlicher Ausweis (Personalausweis/Reisepass) bei sich zu führen.

Letztlich muss jede Wachperson – außer Ladendetektive – ein „Schild“ mit ihrem Namen oder einer Kennnummer sowie der Bezeichnung des Gewerbebetriebs sichtbar am Körper tragen. Das sichtbare Tragen des Schildes soll bewirken, dass die Wachleute sich korrekt verhalten, da sie wissen, dass man sie leicht identifizieren kann.

Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe

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