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2.2.10 Dienstkleidung (§ 19 BewachV)

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Falls das Sicherheitspersonal eine Dienstkleidung tragen soll, darf diese nicht mit Uniformen der Angehörigen von Streitkräften oder behördlichen Vollzugsorganen zu verwechseln sein. Dasselbe gilt für Abzeichen. Auch hier soll verhindert werden, dass Außenstehende die privaten Sicherheitsmitarbeiter für hoheitliche Kräfte halten. Außenstehende müssen ohne Probleme erkennen können, dass es sich um Personen ohne hoheitliche Befugnisse handelt.

Das Tragen einer Dienstkleidung wird vorgeschrieben, wenn das Sicherheitspersonal zur Ausübung seines Dienstes eingefriedetes Besitztum (eingezäuntes Gelände/Gebäude) betreten soll. Damit wird gewährleistet, dass Sicherheitskräfte auch als solche zu erkennen sind.

Zusammenfassung

In Deutschland gilt grundsätzlich Gewerbefreiheit, ein Gewerbe ist anzumelden.

Ein Bewachungsgewerbe ist nach § 34a GewO genehmigungspflichtig; der Gewerbebetreibende muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

• Zuverlässigkeit,

• geordnete Vermögensverhältnisse,

• Haftpflichtversicherung,

• Sachkundeprüfung.

Wachpersonen müssen zuverlässig sein und mindestens eine Unterrichtung bei einer IHK absolviert haben.

Für folgende fünf Bereiche ist das Ablegen einer Sachkundeprüfung Voraussetzung:

• Citystreife,

• Türsteher,

• Ladendetektiv,

• Tätigkeit in leitender Funktion in Asylbewerberunterkünften,

• Tätigkeit in leitender Funktion bei Großveranstaltungen.

Wachpersonen sind beim Bewacherregister anzumelden und dürfen nur nach behördlicher Zulassung arbeiten.

Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe

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