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2.1.3.3 Sachkundeprüfung

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Im Januar 2003 wurde eingeführt, dass für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten in der Bewachungsbranche eine Sachkundeprüfung abgelegt werden muss. Im Dezember 2016 wurden die beiden letzten Punkte in der nachfolgenden Liste sachkundepflichtig. Der Grund dafür ist, dass in diesen Bereichen nur qualifiziertes Personal eingesetzt werden soll. Der Nachweis einer Sachkundeprüfung muss für folgende Tätigkeiten in folgenden Bereichen erbracht werden:

a) Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr

Hierunter fallen z. B. sogenannte „Citystreifen“ oder Sicherheitspersonal, das in öffentlich zugänglichen Einkaufszentren, aber auch in Bahnhöfen eingesetzt wird.

b) Schutz vor Ladendieben

Damit sind in erster Linie „Ladendetektive“ gemeint, die aufgrund der potenziellen Konfrontationen mit Ladendieben ein erhöhtes Maß an Kenntnissen haben müssen. Aber auch sogenannte „Doormen“, also eine Art Türsteher im Eingangsbereich von Läden, fallen unter diese Kategorie.

c) Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken

Hiermit ist der „klassische“ Türsteher gemeint, der an der Tür einer Diskothek das Hausrecht ausübt. Nicht darunter fallen Sicherheitskräfte, die anderweitige Einlasskontrollen durchführen, wie auf Veranstaltungen oder in anderen Lokalitäten als Diskotheken.

d) Tätigkeiten in leitender Funktion in Asylunterkünften

e) Tätigkeiten in leitender Funktion bei Großveranstaltungen

In § 12 BewachV gibt es spezielle Ausnahmeregelungen, wonach bestimmte Personen keine Sachkundeprüfung benötigen, wenn sie in den oben genannten Bereichen arbeiten möchten (s. u.).

Hinweis

Sämtliche vorstehende Regelungen gelten nur für Sicherheitsmitarbeiter, die das Leben fremder Personen oder fremdes Eigentum schützen sollen, also nicht Leben und Eigentum des eigenen Arbeitgebers.

Beispiel: Bewachen Mitarbeiter des Sicherheitsunternehmens W den Eingangsbereich des Kaufhauses D, so benötigen diese eine Sachkundeprüfung, um arbeiten zu dürfen.

Wird der Eingangsbereich des Kaufhauses D aber von Kaufhausmitarbeitern gesichert, benötigen diese keine Sachkundeprüfung, ja nicht einmal eine Unterrichtung nach § 34a GewO, da nicht „gewerbsmäßig“ Leben fremder Personen oder fremdes Eigentum geschützt wird.

Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe

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