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2.1.3 Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO)

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§ 34a GewO regelt u. a., unter welchen Voraussetzungen man ein Bewachungsgewerbe eröffnen darf, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit eine Person als Mitarbeiter in einem Sicherungsunternehmen beschäftigt werden kann, und welche Personen eine Sachkundeprüfung benötigen. Diese Vorschrift wurde zum 01. Januar 2019 angepasst.

Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe

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